Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt, unter bestimmten Voraussetzungen, als Selbständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Im aktuellen Fall hatte ein Bauunternehmer den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von annähernd 15.000 Euro. Die Richter sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbständige Tätigkeit. Er ist nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern hat überwiegend von zuhause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit ist er nicht gebunden gewesen und im Umgang mit den Kunden hat er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat nicht bestanden, Steuern und Krankenversicherung hat er selbst tragen müssen. Zwar ist die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit fällt das jedoch nicht ins Gewicht. Landessozialgericht Darmstadt, Az.: L 8 KR 6/06. (jlp/mf)