Schlechte Karten für Kunden

Keine Sonderkündigung wegen "Routerzwang"

17.06.2015 von Renate Oettinger
Jeder Kunde kann wählen, mit welchem Anbieter er einen Vertrag schließt. Wenn dieser eine bestimmte Hardware vorschreibt, erklärt man sich bei Vertragsabschluss damit einverstanden, sagen die Arag-Experten.

Immer mehr DSL-Anbieter und Kabelnetzbetreiber schreiben ihren Kunden vor, welche Hardware sie für den Internetzugang nutzen sollen ("Routerzwang"). Das ist fast wie in alten Zeiten, als die Post für das Telefonieren verantwortlich zeichnete. Damals musste der Kunde genau das Telefon anschließen lassen, das der einzige Telefonanbieter weit und breit für ihn ausgesucht und entwickelt hatte.

Viele Anbieter schreiben ihren Kunden eine bestimmte Hardware für den Internetzugang vor. Ein Kündigungsrecht besteht allenfalls dann, wenn während der Vertragslaufzeit nur noch eine bestimmte Hardware funktioniert.
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Heutzutage ist es ja gerade das Ziel der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, von der Zwangshardware loszukommen und einen florierenden Wettbewerb zu schaffen. Die Entwicklung geht derzeit aber leider wieder in eine andere Richtung.

Kundenunfreundliche Praxis

Wer sich gegen diese wettbewerbsfeindliche und kundenunfreundliche Praxis wehren möchte, hat allerdings schlechte Karten. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch in der Regel laut den Arag-Experten nicht. Schließlich kann jeder Kunde wählen, mit welchem Anbieter er einen Vertrag schließt. Wenn dieser also eine bestimmte Hardware vorschreibt, erklärt man sich bei Vertragsabschluss damit einverstanden. Ein Kündigungsrecht besteht allenfalls, wenn der Anbieter im Rahmen eines laufenden Vertrages die Bedingungen ändert, sodass plötzlich nur noch eine bestimmte Hardware fehlerlos funktioniert.

Download des Originaltextes: www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer