Kein W bei Aufhebungsverträgen

10.06.2003
Arbeitnehmer, die eine Aufhebungsvereinbarung unterschrieben haben, können diese Zustimmung nicht im Nachhinein wieder zurücknehmen. Das haben die Landesarbeitsgerichte (LAG) in Köln und Brandenburg entschieden. Die Begründung: Das W bei Verbraucherverträgen sei auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht anwendbar. Die Gerichte ließen es allerdings offen, inwieweit es verfassungsrechtlich erforderlich sein könnte, einem Arbeitnehmer in einer überrumpelungssituation das Zurücktreten vom bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag zu ermöglichen. Aktenzeichen: LAG Köln: 8 SaA 979/02, LAG Brandenburg: 7 Sa 386/02.

Arbeitnehmer, die eine Aufhebungsvereinbarung unterschrieben haben, können diese Zustimmung nicht im Nachhinein wieder zurücknehmen. Das haben die Landesarbeitsgerichte (LAG) in Köln und Brandenburg entschieden. Die Begründung: Das W bei Verbraucherverträgen sei auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht anwendbar. Die Gerichte ließen es allerdings offen, inwieweit es verfassungsrechtlich erforderlich sein könnte, einem Arbeitnehmer in einer überrumpelungssituation das Zurücktreten vom bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag zu ermöglichen. Aktenzeichen: LAG Köln: 8 SaA 979/02, LAG Brandenburg: 7 Sa 386/02.