Benachteiligung bei der Bezahlung

Kein Auskunftsrecht bei Diskriminierung

02.11.2017 von Stefan Engelhardt
Vermutet eine Mitarbeiterin, dass eine Entgeltdiskriminierung vorliegt, so hat sie dennoch kein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber Auskunft über die vergleichbaren männlichen Kollegen erteilt.

Geklagt hatte eine freie Mitarbeiterin des ZDF-Magazins Frontal21, die nach ihrem Vortrag gehört hatte, dass fest eingestellte männliche Kollegen, die teilweise über weniger Berufserfahrung verfügten und eine kürzere Betriebszugehörigkeit aufwiesen, mehr verdienten als sie.

Wenn's ums Geld geht, hört der Spaß auf: Vermutet eine Mitarbeiterin, dass eine Entgeltdiskriminierung vorliegt, so hat sie dennoch kein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber Auskunft über die vergleichbaren männlichen Kollegen erteilt.
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Sie war mit dem Versuch gescheitert, eine höhere Vergütung auszuhandeln und verklagte daraufhin das ZDF auf Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts.

Damit hatte sie vor dem Arbeitsgericht Berlin (Entscheidung vom 01.02.2017 -56 Ca 5356/15) keinen Erfolg, kündigte aber an, Berufung einlegen zu wollen.

Gericht sieht keine gesetzliche Grundlage

Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass es keine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch gibt.

Auch einen Entschädigungsanspruch sah das Gericht nicht, weil die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen hatte, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hinwiesen.

Die von der Klägerin benannten Mitarbeiter waren nicht mit ihr vergleichbar, da sie fest angestellt waren und sie eine freie Mitarbeiterin.

Dazu kommt, dass die Höhe des Gehaltes grundsätzlich Verhandlungssache ist. (oe)