Zurückziehen eines Angebots

Kein Audi A4 2.0 TDI für 7,10 Euro bei eBay

11.06.2014 von Renate Oettinger
Wird eine eBay-Aution abgebrochen, weil die Mindestpreisangabe fehlt, so kommt kein wirksamer Kaufvertrag zustande.

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10.12.2013 zu seinem Urteil vom 04.11.2013 (2 U 94/13).

Für nicht mal 20 Euro wollte ein Bieter einen Audi A4 TDI 2.0 kaufen – es hat nicht geklappt.
Foto: Audi

Der Fall: Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim hatte auf den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Osterhofen mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende. Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der Kläger aus Passau vom Beklagten die Herausgabe des Pkw für 7,10 Euro verlangt und die Ansicht vertreten, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den Pkw für diesen Preis abzugeben.

Kein Kaufvertrag zustande gekommen

Die Klage ist erfolglos geblieben. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, so der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Das erste eBay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden.

Ein bei eBay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.

Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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