Grundsätzlich hat die Aufwendung für Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort der Arbeitnehmer zu tragen. Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die typischerweise an wechselnden Einsatzorten tätig sind, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Entscheidung vom 08.09.2009, Az.: 1 Sa 331/09.
Im entschiedenen Fall war der Kläger seit Mitte 2005 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis die mit der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar. Weder der Arbeitsvertrag noch die Tarifverträge enthalten einen ausdrücklichen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Der Tarifvertrag sieht jedoch eine Vergütungspflicht vor, wenn sowohl der Hin- als auch der Rückweg mehr als jeweils 1,5 Stunden dauern und zwar von der Geschäftsstelle zum Einsatzort. Im Übrigen wird auf § 670 BGB verwiesen.
Der Kläger verlangte nun von seinem Arbeitgeber eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 1.015,50 Euro für den Zeitraum von Juni bis September 2008.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Das LAG hat dazu angemerkt, daß der Kläger gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat, weil sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus der tarifvertraglichen Regelung ergibt. Diese Tarifnorm regelt lediglich die Vergütung der für den Weg zur Einsatzstelle aufgewandten Zeit, der Kläger hat jedoch diese Vergütungsart nicht geltend gemacht, sondern die Erstattung von Fahrtkosten.
Mit Vergütungszahlung abgegolten
Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht nach § 670 BGB, weil diese Vorschrift im Arbeitsrecht lediglich entsprechende Anwendung findet und hinsichtlich solcher Aufwendungen der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch vorsieht, die nicht schon mit der Vergütungszahlung abgegolten werden.
Die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte müssen Arbeitnehmer regelmäßig selbst tragen. Dies gilt selbst bei wechselnden Einsatzorten!
Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Erstattungsanspruch bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklich einzelvertraglichen Vereinbarung, die hier jedoch nicht vorlag.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
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