Seit dem 1. Januar 2019 ist in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung vollumfänglich abgelöst. Das Gesetz soll gewährleisten, dass Verpackungen, wenn sie nicht komplett vermieden werden können, zumindest wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden.
Um das Verpackungsgesetz umzusetzen, wurde mit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine privatrechtliche Stiftung geschaffen, die überwacht, ob die Regeln auch eingehalten werden. Gewerbetreibende müssen, sofern sie verpackte Waren in den Verkehr bringen, sich einem autorisierten Entsorgungssystem anschließen. Dazu schließen die Unternehmen Verträge mit den dualen Systemen für das bundesweite Recycling oder die Entsorgung ihrer Verpackungen. Das Gesetz spricht hier von "Systembeteiligung". Um dies zu überwachen, betreibt die ZSVR das digitale Verpackungsregister LUCID. Hier müssen sich die verpflichteten Unternehmen nicht nur registrieren, sondern auch ihre jährlichen Verpackungsmengen melden. Wer das unterlässt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Die ZSVR macht regelmäßig in Fallberichten auf Verfehlungen aufmerksam und gibt Handlungsanweisungen, damit ähnlich agierende Unternehmen daraus lernen können. So können sie ihrer Pflicht nachkommen und somit Strafen vermeiden.
Aktueller Fallbericht
In einem aktuell veröffentlichten Fallbericht schildert die ZSVR den Fall eines IT-Systemhauses (der Bericht kann hier eingesehen werden). Nach Ansicht der Stiftung ist eine große Gruppe verbundener IT-Handelsgesellschaften mit eigenem Direktvertrieb ihrer Produktverantwortung für Verpackungen nicht nachgekommen und hat über Jahre gegen ihre verpackungsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen.
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Nach Erkenntnissen der Stiftung sind die Gesellschaften "Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen", da sie Verpackungen befüllt und diese als "Erstinverkehrbringer" an Kunden weitergegeben haben. Durch die unterlassene Systembeteiligung hat sich das in dem Fallbericht beschriebene Systemhaus gegenüber Wettbewerbern, die sich rechtskonform verhalten haben, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft. Die Unternehmensgruppe hat dies trotz eigener Rechtsabteilung, Compliance-Officer und entgegen dem durch Veröffentlichung einer Reihe von Nachhaltigkeitsberichten erweckten Anschein gelebter Produktverantwortung offenbar über Jahre praktiziert.
Die ZSVR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der Informationstechnik wie Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Notebooks, Desktop-PCs, Server, Festplatten, Memory Cards oder USB-Sticks nach dem Verpackungsgesetz "fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig" sind. Ein entsprechender Katalog kann online unter https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktsuche-im-katalog abgerufen werden. Hier lässt sich die Systembeteiligungspflicht einer Verpackung ermitteln.
Teure Folgen für das Systemhaus
Nachdem das Systemhaus von der ZSVR auf das "gesetzeswidrige Unterlassen" hingewiesen wurde, registrierte sich das Unternehmen zwar in der LUCID-Datenbank, schloss aber erst nach einem weiteren Hinweis der ZSVR einen Systembeteiligungsvertrag. Hersteller müssen aufgrund unternehmenseigener Kontrollsysteme aber selbstständig die Registrierung und Systembeteiligung durchführen oder nachholen und nicht, wie im Fall des IT-Systemhauses, untätig bleiben, bevor sie von der ZSVR auf ihre Pflichten hingewiesen werden. Damit bestehen laut der Stiftung aufgrund der der Anforderungen des Verpackungsgesetzes "konkrete Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten". Eine fehlende Registrierung kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro pro Fall geahndet werden.
Dieser Fall könnte also teure Folgen für das betroffene Unternehmen haben, denn die ZSVR hat die zuständige Landesbehörde bereits über den Fall informiert. Mögliche Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind unter anderem die Ahndung durch Bußgelder einschließlich der Gewinnabschöpfung sowie die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume. Begeht das Unternehmen weitere Unterlassungen, können noch ergänzende Bußgelder anfallen.
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Soweit die Registrierung und die Systembeteiligung je Gesellschaft noch nicht vollständig vorgenommen wurden, dürfen zusätzlich kraft Gesetzes die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, denn es gilt dann ein automatisches Vertriebsverbot. Die ZSVR überprüft weiter, ob die registrierten Gesellschaften ihren weiteren Pflichten der Systembeteiligung und Datenmeldung sowie gegebenenfalls der Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen nachkommen.