Wer sein Fahrzeug auf einer Internet-Auktion zur Versteigerung anbietet, ist an das höchst abgegebene Gebot gebunden und muss dem Höchstbieter das Fahrzeug zum Gebotspreis abgeben. Die Behauptung des Anbieters, er habe lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgeben wollen, ist unerheblich. Damit musste der Internet-Auktionsanbieter das Fahrzeug (Wert: 20.000 Euro) zum Höchstgebot von 13.000 Euro herausgeben (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 13/01). (jlp)
Internet- Auktionen sind rechtsverbindlich
10.10.2002