Eine Angestellte war im Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe ausgerutscht. Wegen eines dabei erlittenen Trümmerbruchs des linken Handgelenks sowie mehrerer Prellungen forderte sie von dem Unternehmen, das für die Reinigung der Treppe verantwortlich war, die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Forderung wurde damit begründet, dass das Reinigungsunternehmen dazu verpflichtet gewesen wäre, durch Aufstellen von Schildern vor der Rutschgefahr zu warnen. Damit hatte sie vor Gericht jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht schloss sich der Meinung des Reinigungsunternehmens an, dass für jeden leicht erkennbar gewesen sei, dass die Treppe gewischt worden sei und die Klägerin aus Unachtsamkeit gestürzt war. Es muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Nutzer einer Treppe nicht ohne einen entsprechenden Hinweis erkennen kann oder von denen er nichts wissen konnte, erklären ARAG Experten (OLG Bamberg, Az.: 6 U 5/13).
Unwirksame Befristung wird zu Kündigungsverzicht
Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Befristung, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung festzustellen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Befristung unwirksam ist. Im konkreten Fall mietete der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung, wobei das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Es sollte am 01.11.2004 beginnen und am 31.10.2011 enden, sofern der Mieter von einer zwei Mal dreijährigen Verlängerungsoption keinen Gebrauch macht. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis dann wegen Eigenbedarf zum 31.08.2011. Anfang Oktober 2012 kündigte sie fristlos.
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen, denn die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Mangels wirksamer Befristung des Mietvertrages habe dieser als auf unbestimmte Zeit geschlossen gegolten. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses noch Feststellungen dazu treffen muss, ob die weitere (fristlose) Kündigung der Klägerin wirksam ist, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 388/12).
Umgefallenes Fahrrad
Stürzt ein ordnungsgemäß auf einem Bürgersteig abgestelltes Fahrrad auf ein daneben stehendes Auto, so ist es Sache des Fahrzeugbesitzers zu beweisen, dass der Fahrradfahrer für den Vorfall verantwortlich ist. Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug am Rande einer Straße geparkt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, stellte sie fest, dass ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel ihres Autos gefallen war. Für die Beschädigungen machte sie den Besitzer des Velos verantwortlich, denn schließlich müsse ein Fahrrad so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei.
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Geschädigter ein Verschulden des Halters des Fahrrades nachzuweisen. Einen solchen Nachweis ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben. Denn allein die Tatsache, dass der Beklagte sein Fahrrad auf dem Gehweg abgestellt hat, reicht nicht als Indiz dafür aus, dass er für die Beschädigung des Autos verantwortlich ist (AG München, Az.: 261 C 8956/13). ARAG Experten weisen daraufhin, dass es aber auch anders lautende Urteile gibt. (oe)
Quelle: www.arag.de