Welchen Inhalt ein Impressum oder eine sogenannte Anbieterkennzeichnung haben muss, ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Wenn ein Unternehmen oder ein Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, muss nach § 5 TMG sowohl die Registernummer, wie auch das Registergericht mit angegeben werden. Für den Fall, dass der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat (was nicht zwingend ist) muss auch diese mit angegeben werden.
Fehlende Informationen eine Bagatelle?
Fehlen diese Informationen verstößt der Anbieter gegen § 5 TMG, da die Anbieterkennzeichnung unvollständig ist. Verstöße gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung aus dem Telemediengesetz sind in der Regel wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 9 UWG.
Die Frage ist, ob dies auch für Informationen gilt, die dem Verbraucher auf dem ersten Blick nicht besonders wichtig sind, wie Registernummer, Registergericht oder Umsatzsteuer-ID.
Im alten UWG gab es die Regelung der "Bagatelle" in § 3 UWG, heute geht es um die sogenannte Spürbarkeitserfordernis, die nach unserer Auffassung letztlich zur Folge hat, dass es die sogenannte Bagatelle im Wettbewerbsrecht eigentlich nicht mehr gibt. Dies gilt umso mehr, wenn Verbraucher betroffen sind.
KG Berlin: Fehlende Informationen durchaus wettbewerbswidrig
Abschließend geklärt ist die Frage nicht, eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Urteil vom 06.12.2011, Az.: 5 U 144/10) macht jedoch deutlich, wohin die Reise geht: Das Kammergericht sieht die fehlenden Informationen durchaus als wettbewerbswidrig an.
Das Landgericht Berlin hatte dies noch anders gesehen. Nach Ansicht des Kammergerichtes ist ein entsprechender Verstoß jedoch durchaus "spürbar". Begründet wird dies insbesondere aus den Wertungen des § 5 a Abs. 2 UWG. Zumindestens theoretisch steht damit fest, dass die Verletzung der Informationspflicht zu einer relevanten Fehlvorstellung führt. "Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der Vorenthaltung ist diese zwangsläufig geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen".
Dies ist wohl eher eine rechtsdogmatische Ansicht, da es nach unserer Auffassung den Verbraucher nicht interessieren und auch nicht beeinflussen wird, wenn Registergericht, Registernummer und Umsatzsteuer-ID fehlen. Auf der anderen Seite gibt es die gesetzliche Fiktion des § 5 a Abs. 2 UWG:
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist."
Kaum noch Ermessensspielraum
Diese Norm lässt insbesondere bei Verstößen gegenüber Verbrauchern somit kaum noch einen Ermessensspielraum zu.
Nachdem wir eigentlich dachten, dass zum Thema Anbieterkennzeichnung alles gesagt worden ist, gibt es nun einen neuen Aspekt, der die vorhandene Rechtsprechung noch weiter verschärft. Ein Impressum muss tatsächlich ohne Wenn und Aber vollständig sein.
Hierauf sollten insbesondere Unternehmen achten, die in das Handelsregister eingetragen sind (bspw. eingetragene Kaufleute, GmbH, OHG, AG, etc.).
Die Frage, der Nichtangabe einer Umsatzsteuer-ID dürfte in der Praxis eher selten auftauchen, da diese nach unserer Kenntnis nicht aktiv ermittelt werden kann. Wer jedoch in einem Internetauftritt eine Umsatzsteuer-ID angibt, in einem anderen nicht, macht sich durchaus angreifbar.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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