Für die Einrichtung eines Nachweises von Einzelgesprächen darf dem Telefonkunden keine Bearbeitungsgebühr abverlangt werden. Nicht nur die monatlichen Einzelverbindungsnachweise, sondern auch die Einrichtung eines Einzelverbindungsnachweises muß dem Kunden unent- geltlich zur Verfügung gestellt werden. Damit darf der Telefonanbieter weder monatliche Gebühren noch eine einmalige Bearbeitungsgebühr hierfür erheben (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 2 U 22/99). (jlp)
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30.09.1999