Fehlt der Rechtsform-Zusatz, stellt dies zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar und kann nicht als Bagatelle eingestuft werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12). Dabei ging es ursprünglich um Angaben zu einem werbenden Unternehmen in einem gedruckten Prospekt. Die Rechtsprechung lässt sich aber auch auf die Pflichtangaben in Online-Shops übertragen, da insoweit die gleichen gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden.
Das werbende Unternehmen hatte in dem Prospekt nicht den Rechtsformzusatz "e.K.” genannt und wurde für diese fehlende Angabe abgemahnt. Das Fehlen der Angabe stelle ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar. LG und OLG Köln hatten die Klage jeweils abgewiesen. Die Gerichte der Vorinstanz konnten im Weglassen dieser Angabe keinen Wettbewerbsverstoß erkennen.
Verschleierung der Identität
Das OLG Köln entschied, dass es im Einzelfall darauf ankomme, ob der Unternehmer seine Identität verschleiere. "Insoweit seien abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestehe. So liege es im Streitfall. Über die Identität des unter der in der Werbung angegebenen Adresse ansässigen Unternehmens seien unter den konkreten Umständen des Streitfalls begründete Zweifel nicht ersichtlich.”
Diese Einschätzung des OLG Köln hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand.
Zunächst einmal stellt der BGH fest, dass die Pflichten des § 5a Abs. 3 UWG im vorliegenden Fall erfüllt sein müssen. "Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG in der angegriffenen Werbebeilage über seine Identität informieren musste, weil in der Beilage Waren im Sinne dieser Vorschrift so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
In der Werbebeilage des Beklagten sind konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises und der Anschrift des Handelsgeschäfts des Beklagten beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen.”
Rechtsform muss genannt werden
Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen daher angegeben werden "die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;”
Gemäß der dieser Norm zugrunde liegenden EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken müssen angegeben werden: "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;” (Art. 7 Abs. 4 lit b)
Die Richtlinie muss zur Auslegung der nationalen Vorschriften herangezogen werden. Insbesondere bei dieser Richtlinie, weil damit das Wettbewerbsrecht europaweit harmonisiert wurde und die Mitgliedstaaten von diesen Standards nicht abweichen dürfen.
Daher muss auch der deutsche Unternehmer seinen Handelsnamen angeben, also seine Firma. Etwas anderes gilt nur bei Einzelunternehmen, diese müssen ihren vollständigen Vor- und Zunamen nennen, da sie keine Firma haben. "Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).”
Transparenzgebot
Außerdem folge die Pflicht zur Angabe des Rechtsformzusatzes aus dem in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie geregelten Transparenzgebot. Damit soll sichergestellt werden, "dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird, und zwar auf klare und unmissverständliche Weise. Diese Information ist zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann; das ist aber nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln muss.
Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.
Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Dem entspricht es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Handelsfirma Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer Personengesellschaft enthalten muss.
Auch dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und dem Interesse der Marktteilnehmer an der Ersichtlichkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bei Personengesellschaften. Nichts anderes gilt - wie dargelegt - für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.”
Pflichten bei Fernabsatzverträgen
Die Angabepflicht der Rechtsform ergibt sich auch aus systematischer Sicht, so der BGH weiter. "So hat der Gesetzgeber in § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 EGBGB ebenfalls die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers geregelt.
Diese Bestimmungen beruhen wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf dem Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym erfolgen darf. Für die Erfüllung der Pflicht zur Information über die Identität gemäß § 312c BGB ist ebenfalls erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen.”
Keine Einzelfallbetrachtung
Der Ansicht des Berufungsgericht, dass es im Einzelfall darauf ankomme, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte, erteilte der BGH eine Absage. Denn eine solche Einzelfallbetrachtung findet keine Stütze im Gesetz. "Dem steht auch der Schutzzweck des Gesetzes entgegen, das eine klare und unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sicherstellen und Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner und bei der Kontaktaufnahme mit ihm verhindern will.
Der Umfang der Unterrichtungspflicht muss auch für den werbenden Unternehmer klar bestimmt sein und darf nicht von einer mit Unsicherheiten im Einzelfall belasteten Prüfung einer konkreten Verwechslungsgefahr abhängig gemacht werden.
Nichts anderes ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG. Das dort geregelte Erfordernis der Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels betrifft nicht die Frage, welche Anforderungen an die Mitteilung der Identität des Unternehmens zu stellen sind, sondern die Bewertung der Vorenthaltung dieser Information als unlauter.
Anders als die gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG mitzuteilenden Informationen enthält das Merkmal der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch keine wertenden Elemente wie "wesentlich" und "angemessen", die eine Einzelfallbetrachtung bereits auf dieser Ebene notwendig machen.”
Fazit
Sowohl ins Impressum eines Online-Shops als auch in gedruckte Werbung müssen die Unternehmensdaten inkl. des Rechtsformzusatzes, also z.B. e.K., GmbH oder OHG, aufgenommen werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist immer zwingend wettbewerbswidrig und kann nicht als Bagatelle eingestuft werden. (oe)
Der Autor Martin Rätze arbeitet bei Shopbetreiber-Blog.de.
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