Das Büro des Betriebsrates muss vom Arbeitgeber nicht unbedingt und notwendig mit einem Computer ausgerüstet werden.
Spricht für die Anschaffung eines Computers nur die erhöhte Bequemlichkeit bei der Erledigung der Betriebsratsarbeit, dann rechtfertigt diese Erleichterung jedenfalls nicht die Anschaffung eines Computers (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 2 TaBV 31/01). (jlp)