Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Kündigung auf jeden Fall der schriftlichen Form bedarf. Daher ist es auch rechtmäßig, wenn sich eine Arbeitnehmerin auf diesen Formmangel bei einer von ihr selbst ausgesprochenen mündlichen Kündigung beruft. Damit soll vor allen Dingen verhindert werden, dass eine - wie in diesem Fall - im Streit ausgesprochene verbale Kündigungen über das Schicksal eines Arbeitsverhältnisses entscheiden (Az.: 2 AZR 659/03). (mf)
"Ich kündige!": ein Wutanfall ohne Folgen
29.06.2005
Wer seinem Arbeitgeber im Streit die Kündigung entgegenschleudert, kann am nächsten Tag wieder ins Büro kommen: Eine Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.