Millionen engagierter Bürger können sich freuen: Der steuerliche Freibetrag im Ehrenamt wird erhöht. Schon im vergangenen Jahr hatte die Regierung dies angekündigt; jetzt dürfen ehrenamtliche Helfer, Trainer, Chorleiter und andere mehr steuer- und abgabenfrei hinzuverdienen. Die Regelung tritt sogar rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Arag-Experten nennen Einzelheiten.
Was ist ein Ehrenamt?
In Deutschland sind mehr als 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Für die Allgemeinheit ist dieses Engagement von hoher Bedeutung, da immer weniger staatliche Mittel zur Verfügung stehen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese freiwillig im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich ohne Absicht auf Bezahlung ausgeführt wird. Für ehrenamtliche Tätigkeiten fällt unter Umständen eine Aufwandsentschädigung an. Man leistet das Ehrenamt für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von freien Trägern, Projekten, Vereinen, Initiativen oder Institutionen.
Ehrenamtsfreibetrag
Einnahmen in der Höhe bis zu 720 Euro können ab dem Jahr 2013 ehrenamtlich Tätige für ihre freiwillige Mitarbeit als Aufwandspauschale steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Dieser sogenannte Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen sowie im kirchlichen Bereich, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist.
Wesentlicher Unterschied: Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden. Für das Kalenderjahr 2012 beträgt die Ehrenamtspauschale noch 500 Euro; mit der Erhöhung für das Jahr 2013 steigt sie auf 720 Euro. So soll nach Bekunden der Bundesregierung das Ehrenamt weiter gestärkt werden.
Voraussetzungen
Wer den Anspruch auf Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG geltend machen möchte, muss laut den Arag-Experten folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss begünstigt sein und im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits - ganz oder teilweise - die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.12 EStG oder der so genannte Übungsleiterfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden. (oe)
Quelle: www.arag.de