Hat der Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nacheile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer nur dann gesondert hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Allerdings ist ein Steuerbrater nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 53/05 (jlp/mf)
Hinweis des Steuerberaters auf Kirchensteuer
09.07.2007 von jlp
Der Steuerberater muss sich nicht um alles kümmern