Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Hersteller von Tintenpatronen auf der Verpackung nicht die Füllmenge der Tinte angegeben muss. Dem Rechtsstreit ging eine Auflage des Landes Baden-Württemberg voraus, nach der gemäß der Fertigpackungsverordnung die Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in Milliliter gekennzeichnet sein muss.
Ein Hersteller von Druckerpatronen hatte auf seinem Patronensortiment keine Angaben der Füllmengen angebracht. Daraufhin wies das Land Baden-Württemberg mit einem Bescheid vom 26.06.2012 den Hersteller an, "die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen", wie es in schönstem Juristen-Deutsch heißt. Die Angabe der Reichweite in bedruckbare Seiten reiche nicht aus.
Gegen diese Auflage klagte der betroffene Hersteller. Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Der Verkäufer wolle beim Kauf nicht die Tinte selbst kaufen, sondern eine Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Somit ist der Patronenfabrikant nicht verpflichtet, Angaben zur Füllmenge zu machen. Anders verhalte es sich aber bei Nachfüllpackungen.
Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. (awe)
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