Neue Regeln beschlossen

Handel mit elektronischen Produkten

11.07.2016 von Renate Oettinger
Das neue EMVG vereinheitlicht Produktvorschriften, bringt aber auch neue Pflichten für den Handel mit sich. Dr. Daniel Hofmann von CMS nennt Details.

Am 5. Mai 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf des neuen EMVG, genauer des neuen Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, beschlossen. Mit dem neuen Gesetz setzt Deutschland die europäische Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit, auch EMV-Richtlinie genannt, um. Die Umsetzungsfrist war bereits am 19. April 2016 abgelaufen.

Jedenfalls für die Hersteller elektronischer Produkte kann "Entwarnung" gegeben werden, da im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes und die technischen Anforderungen vieles beim Alten bleibt. Vom EMVG werden auch weiterhin Produkte erfasst, die im nennenswerten Umfang elektrische Felder erzeugen. Einfach ausgedrückt handelt es sich dabei um alle Geräte, in denen Strom fließt, denn wo Strom fließt entstehen solche Felder. Die insoweit unveränderten Vorgaben des EMVG sollen verhindern, dass durch solche elektrischen Felder andere Geräte gestört werden oder das fragliche Gerät selbst gestört wird. Betroffen sind somit z.B. TV-Geräte, Küchenmaschinen oder Rasierer.

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln hat auch auf IT-Händler Auswirkungen.
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Voraussetzung ist allerdings, dass diese Geräte keine Funksignale aussenden oder empfangen. Das heißt, sie müssen sich beispielsweise drahtlos mit anderen Geräten oder dem Internet verbinden können. Dies liegt daran, dass Geräte mit Funkfunktion nicht dem neuen EMVG, sondern dem spezielleren Regelungsregime des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) unterliegen, welches im Übrigen ebenfalls aktuell neu gefasst wird.

Künftig mehr Pflichten

Für Händler ist die Situation eine andere. Zwar führt das neue EMVG - und im Übrigen auch das eben erwähnte FTEG - auf der einen Seite zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften für den Handel, auf der anderen Seite bringt das Gesetz jedoch ein deutliches Mehr an Pflichten.

Die eben angesprochene Vereinheitlichung entsteht dadurch, dass das neue EMVG maßgeblich auf den genannten New Approach-Vorgaben beruht. Es handelt sich dabei um eine bereits 2008 veröffentlichte Muster-Richtlinie, an der sich zukünftig alle produktsicherheitsrelevanten Regelungen orientieren sollen. Im Zuge des so genannten Alignment-Pakets der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2014 nach Maßgabe der Musterrichtlinie acht solcher produktsicherheitsrelevanten Richtlinien - u.a. die hier maßgebliche EMV-Richtlinie - veröffentlicht.

In diesen europäischen Richtlinien - und nun auch im deutschen EMVG - sind die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, zu denen auch die Händler gehören, klar strukturiert und abgestuft. Während den Hersteller die Produktverantwortung insgesamt trifft und er insbesondere für Sicherheit und die Einhaltung der technischen Vorgaben Sorge zu tragen hat, haben die Händler umfassende Prüfungspflichten.

CE-Kennzeichnung

Entsprechend haben Händler nach dem neuen EMVG, für alle EMV-relevanten Produkte - wir erinnern uns: alle elektronischen Produkte, die keine Funkwellen aussenden oder empfangen - durch Überprüfung der bezogenen Produkte beispielsweise sicherzustellen, dass dieses mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, eine Betriebsanleitung in der richtigen Sprache beigefügt wurde und der Hersteller sowie das Produkt identifizierbar sind.

Während bei der Identifizierbarkeit des Produkts gewisse Spielräume bestehen, fordert der Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellerangaben, die Anbringung einer Postanschrift auf dem Produkt. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn das Produkt schlichtweg zu klein ist. Soweit der Händler nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Einführer bezieht, hat er außerdem zu prüfen, ob sich auch dieser mittels Name und Postanschrift identifizierbar gemacht hat.

Informationspflichten

Diese Prüfpflichten sind allerdings noch längst nicht alles. Hat der Händler, der seine Produkte im Übrigen auch EMV-gerecht zu lagern hat, Grund zu der Annahme, dass das Produkt in technischer Hinsicht nicht den Vorgaben des EMV entspricht, darf er es nicht weiter vertreiben. Bestehen zusätzlich Sicherheitsrisiken, hat der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und seine Lieferanten zu informieren. Gegebenenfalls muss er in diesem Zusammenhang sogar Korrekturmaßnahmen, zum Beispiel einen Produktrückruf, treffen. Schließlich haben Händler von elektronischen Produkten der Bundesnetzagentur, als in Deutschland zuständige Marktaufsichtsbehörde, die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität mit dem EMVG auf Verlangen vorzulegen.

Auch wenn man vom Händler letztlich keine technische Prüfung erwarten kann, ergibt sich aus den eben genannten Pflichten jedoch die Notwendigkeit, ein Produkt auf administrative Fehler hin zu untersuchen. Außerdem muss jeder Händler in der Lage sein, gegenüber den Aufsichtsbehörden "Rede und Antwort" stehen zu können. In der Praxis dürften sich diese Anforderungen nur mit einigem organisatorischen Aufwand umsetzen lassen. Wenn noch nicht geschehen, sollten entsprechende Schritte baldmöglichst eingeleitet und umgesetzt werden.

Dr. Daniel Hofmann ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. Er berät in den Bereichen Telekommunikation, Technologie und Product Compliance.

CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Lennéstraße 7, 10785 Berlin, Internet: www.cms-hs.com

Die Gewinner der Channel Excellence Awards 2016

Achilleas Kim Ziogas nimmt für HP den Channel Excellence Award in der Kategorien Desktop-PCs, Notebooks sowie Drucker entgegen.

Für Samsung, hier vertreten durch Monitor-Chef Markus Korn, gibt es die Awards für Monitore und Tablets.

Stefan Tiefenthal, Acer, konnte sich den Award für die Channel-freundlichste Company im Bereiche "Projektoren" erst eine Woche später bei ChannelPartner abholen. Am 20. Januar 2016 war er leider verhindert - nächstes Jahr wird ihm das nicht mehr passieren, versprach er uns hoch und heilig.

Bernhard Fauser, Director Channel / SMB bei Lenovo, darf den Preis in der Kategorie Convertibles mit nach Hause nehmen.

Die Kategorie Peripherie geht an Logitech. Yalcin Yilmaz und Kinga Czutro holen sich den Pokal ab.

Marc Fischer und Uli Seibold von Hewlett Packard Enterprise freuen sich sichtlich über die Auszeichnungen in den Kategorien Server und Enterprise Storage.

Ebenfalls zwei Awards kann Western Digital, vertreten durch Daniela Pitzalis, abräumen: Storage Komponenten und SMB-Storage.

Michael Sadranowski von AVM nimmt die Pokale in den Kategorien Netwerk-Komponenten sowie SMB-Netzwerke mit.

Der Award für Enterprise Netzwerke geht an Cisco. Moderatorin Joey Grit Winkler hat Cisco-Manager Stéphane Anger fest im Griff.

CP-Chefredakteur Dr. Ronald Wiltscheck gratuliert Sophos-Channel-Sales-Director Helmut Nohr zum Sieg in der Kategorie Security Hardware.

Die Kategorie Security Software geht an Kaspersky mit Channel-Chef Uwe Rehwald.

Der Begriff Software-Riese ist nicht gelogen: Die Auszeichnungen für Finanz-Software, Produktivitäts-Software sowie Infrastruktur-Software gehen allesamt an Microsoft, vertreten durch Markus Nitschke.

Den Anfang der Distributions-Awards macht Bernd Tillmann von Tarox in der Kategorie Spezial-Distribution.

Bei den Komponenten-Distributoren setzt sich Siewert & Kau durch. Director Business Development Markus Hollerbaum nimmt den Award mit nach Bergheim.

Bereits zum vierten Mal in Folge gewinnt Komsa die Kategorie TK-Distribution. Das erste Mal dabei: Komsa-Managerin Andrea Fiedler.

Infinigate-Chef Andreas Bechtold kann sich über die Auszeichnung zum besten Value-Add-Distributor freuen.

In der Königsdisziplin Broadline-Distribution hat Also wieder die Nase vorne: Corporate Vice President Central Region, Stefan Klinglmair, hät den Pokal in Händen.