Haftung des Importeurs für Produktfehler

29.06.2006 von jlp 
Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions- und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung.

Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions- und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes besteht eine gesteigerte Kontroll- und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem so genannten Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist. Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 100/05. (jlp/mf)