Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Mitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil vom 25. Januar 2018, 6 K 2234/17) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.
Die verheirateten Kläger wohnen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Speyer-Germersheim, sind beide berufstätig und haben zwei Kinder. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 € und machte (u.a.) Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 € als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfläche (149,03 qm).
Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung:
Auf dem Umfang der Privatnutzung kommt es an
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei zwar nicht die "Erforderlichkeit", aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Das Gericht habe aber nach Würdigung aller Umstände (u.a. den Feststellungen des Ermittlungsbeamten) die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber - wie hier - eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde.
Kontext der Entscheidung
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Nach dieser (auch heute noch aktuellen) Gesetzesfassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Wie sich eine private Mitnutzung des häuslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Neufassung nicht geregelt. Der BFH war - bis zur grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung mit Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) - der Auffassung, dass aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht nur ein Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen, sondern auch ein Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt (d.h. beruflich und privat) veranlasste Aufwendungen folge. Daran hielt er allerdings nicht fest und ließ in dem o.g. Beschluss erstmals die Aufteilung und Abzugsfähigkeit der Kosten nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu.
Mit (weiterem) Beschluss vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) stellte er allerdings klar, dass eine solche Aufteilung bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht komme, weil schon der Begriff "häusliches Arbeitszimmer" voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werde. Nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung könne toleriert werden. Dafür spreche bereits der Gesetzeswortlaut, weil ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet sei, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken diene, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung stehe einer Aufteilung der Aufwendungen entgegen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen worden, um zu einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen zu gelangen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Behauptungen nicht verifizierbar
Diese Ziele würden verfehlt, wären Aufwendungen für als Arbeitszimmer ausgestattete Räume in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits aufzuteilen. Der Umfang der jeweiligen Nutzung lasse sich objektiv nicht überprüfen, u.a. wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG. Die Behauptungen des Steuerpflichtigen, zu welcher Zeit er auf welche Weise ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Zimmer nutze, seien daher regelmäßig nicht verifizierbar.
Diese Entscheidung des BFH lässt allerdings offen, wo die Grenze zwischen einer nur "unwesentlichen" bzw. "untergeordneten" und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (6 K 2234/17) die Auffassung, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich. (OE)
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