Händlersanktionen bei Ebay

31.03.2005 von Johannes Richard
Das Internetauktionshaus Ebay ist inzwischen auch für professionelle Anbieter als Handelsplattform interessant. Allerdings sind sich viele gewerbliche "Powerseller" der Risiken dieses Online-Handels nicht bewusst. Worauf man achten muss, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

An dem Internetauktionshaus Ebay geht für viele Unternehmen heute kein Weg mehr vorbei. Bei 48.000.000 Nutzern Ende Juni 2004 gibt es für viele keine Alternative im Online-Handel. Umso klarer muss man sich darüber sein, dass diese Monokultur als Powerseller bei Ebay für ein Unternehmen höchst gefährlich sein kann.

Wer sein Geschäft ausschließlich über die Auktionsplattform Ebay durchführt, muss sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Die geschäftliche Verbindung zu Ebay muss jedoch nicht ewig dauern. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay sieht vor, dass Ebay den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen kann. Die Suche nach Alternativen besteht in diesem Fall nicht wirklich.

Das Unternehmen selbst, das Waren bei Ebay anbietet, kann jedoch mitverantwortlich dafür sein, dass es von Ebay ausgeschlossen wird. Ebay unterscheidet dabei zwischen unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten:

Der geringste Eingriff ist das Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei Ebay eingestellt worden sind. Die nächste Stufe ist die Verwarnung des Ebay-Mitglieds. Eine Verwarnung sollte, dies zeigt die Praxis, durchaus ernst genommen werden, denn im Wiederholungsfall droht hier schnell eine endgültige Sperrung des Accounts.

Wer meint, für einen ordentlichen Händler sei die Gefahr, mit Ebay Ärger zu bekommen, äußerst gering, kann sich schnell täuschen: Gerade Powerseller, die eine Vielzahl von Angeboten gleichzeitig bei Ebay anbieten, können aus reiner Unachtsamkeit Fehler machen, die den Account ernsthaft gefährden. Dies gilt beispielsweise beim Angebot von Software ohne Altersfreigabe oder Unterhaltungssoftware mit einer Altersfreiheitsgabe ab 18 Jahren. Markenrechtliche Verstöße sind ebenfalls häufig zu beobachten. Weitere Beispiele sind Probleme mit Ebay-Gebühren oder zu viele negative Bewertungen.

Sanktionen von Ebay

Eine weitere Sanktion von Ebay ist die Be-/Einschränkung der Nutzung des Markplatzes. Dies kann zum Beispiel so aussehen, dass es dem Mitglied nicht mehr erlaubt ist, neue Angebote zum Verkauf einzustellen. Nicht unüblich ist auch eine vorläufige Sperrung des Accounts für einen bestimmten Zeitraum. Dies kann etwa zur Folge haben, dass die Mitgliedschaft für einen Zeitraum von vier Wochen ruht.

Das äußerste Mittel - und oftmals die Katastrophe für den gewerblichen Anbieter - ist die endgültige Sperrung der Mitgliedschaft. Es heißt zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei der Wahl der Maßnahmen Ebay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds berücksichtigen muss, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied einen Verstoß nicht verschuldet hat. In der Praxis ist zum Teil jedoch nur schwer nachzuvollziehen, warum Ebay in speziellen Fällen gerade die Sperrung als Sanktionsmaßnahme gewählt hat. § 4 Nr. 4 der Ebay-AGB regelt eindeutig, unter welchen Umständen eine endgültige Sperrung möglich ist. Neben zu vielen negativen Bewertungen ist hier auch ausdrücklich der Fall der falschen Kontaktdaten zu nennen. Viele Unternehmer haben sich ursprünglich einmal als Privatperson angemeldet, mittlerweile aber eine Firma, ein anderes Unternehmen oder eine GmbH gegründet. Doch die Kontaktdaten wurden zu keinem Zeitpunkt abgeändert.

Dies gilt auch in den Fällen von Umzügen. Endgültig zur Existenzvernichtung kann eine Account-Sperrung werden, wenn man bedenkt, dass der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Nr. 3 der Ebay-AGB zur Folge hat, dass dieses Mitglied Ebay auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen kann. Wird also ein Firmen-Account gesperrt, sind automatisch auch alle anderen Mitgliedschaften zu Ende. Dies kann beispielsweise zur Folge haben, dass für den Fall, dass eine Privatperson gesperrt wird, die gleichzeitig als Einzelfirma gewerblich bei Ebay tätig ist, beide Accounts nicht mehr nutzbar sind.

Es kommt jedoch noch schlimmer: Das gesperrte Mitglied darf sich nicht wieder erneut anmelden. Eine Sperre ist somit ein lebenslanger Ausschluss von der Handelsplattform Ebay.

Was tun gegen eine Sperrung?

Zuerst einmal sollte man bewusst darauf achten, dass es nicht zu dieser Situation kommt. Dies gilt umso mehr, wenn ein Account mit vielen positiven Bewertungen über lange Jahre mühsam aufgebaut wurde. Ist der Ernstfall eingetreten, bietet es sich an, mit Ebay in Kontakt zu treten, um die Angelegenheit zu klären. Die praktische Erfahrung zeigt aber, dass nicht nur die Kontaktaufnahme, sondern auch die Bereitschaft von Ebay, an einer Klärung der Situation mitzuwirken, eher begrenzt ist.

Gerade wenn eine Existenzbedrohung im Raum steht, sollte der gerichtliche Weg beschritten werden. Im Wege einer so genannten einstweiligen Verfügung kann vor Gericht erreicht werden, dass Ebay verpflichtet wird, eine Mitgliedschaft wieder freizugeben. Voraussetzung ist natürlich, dass die Sperrung von Ebay unberechtigt ist. Eine einstweilige Verfügung ist jedoch nur möglich, wenn eine Eilbedürftigkeit gegeben ist. Dies dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn mit der Mitgliedssperrung eine Existenzbedrohung einhergeht. Ansonsten bleibt nur der normale Klageweg, der sich eine Zeit lang hinziehen kann.

Die Neuanmeldung einer Mitgliedschaft bei Ebay durch Ehepartner oder andere Angehörige ist im Übrigen keine besonders gute Alternative. Sind beispielsweise die Adressdaten oder die Bankdaten ähnlich, wird auch dieses Mitglied schnell wieder gesperrt, sodass eine gründliche Klärung der ausgesprochenen Sperrung notwendig ist.