Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen den so genannten "Hackerparagrafen" § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig abgewiesen, aber zumindest Hinweise zur rechtmäßigen Handhabe mit der Strafnorm gegeben.
Der Gesetzgeber hat den Paragrafen 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt, um diejenigen zu bestrafen, die sich eines Vergehens nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) schuldig machen, indem sie Computer-Programme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellen und verbreiten. Wer gegen den neu eingefügten § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB verstößt, kann mit einem Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft werden.
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Insgesamt drei Personen - einer aus der IT-Branche, der andere aus dem akademischen Bereich und der dritte aus der Open-Source-Szene, haben eine Beschwerde gegen diesen "Hackerparagrafen" beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat alle drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Begründung: die Beschwerdeführer würden von dem Hackerparagrafen nicht unmittelbar betroffen.
Denn die von den drei Beschwerdeführern eingesetzten Computer-Programme würden sich nicht eignen, damit unmittelbar eine Straftat nach § 202.c zu begehen. Die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder werden vom Hackerparagrafen nicht erfasst und sie gehen damit kein Risiko strafrechtlicher Verfolgung ein. (rw)