Sieht die Teilungserklärung ei- ner Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass im Erdgeschoss des Gebäudes ein "Laden" betrieben werden darf, so ist eine anderweitige Nutzung als Laden ausgeschlossen. Es ist daher mit der Gemeinschaftsordnung nicht in Einklang zu bringen, wenn statt eines Ladens dort ein Großhandelsbetrieb residiert.
Es ist eine höhere Frequenz von Zulieferer- und Kundenverkehr zu erwarten, weil bei einem Groß-handel erfahrungsgemäß ein höherer Warenumschlag als bei einem Einzelhandelsgeschäft stattfindet. Die Anlieferung und die Abfuhr der für den Großhandel benötigten beziehungsweise anfallenden größerer Waren- beziehungsweise Entsorgungsmengen stört wegen des zu besorgenden Schwerlastverkehrs mehr als der Besuch einzelner Kunden bei Betrieb eines Ladens. Oberlandesgericht München, Az.: 34 Wx 111/06.
(jlp/MF)