Es geht nicht nur um das "Recht aufs Vergessenwerden" im Internet. Darf man vom Suchmaschinenbetreiber Google wirklich verlangen, dass er Hinweise auf Webseiten sperrt, weil auf diesen Seiten unangenehme Dinge aus der Vergangenheit eines Menschen festgehalten sind? Dinge, an die er nicht mehr erinnert werden mag? Das war nur die Hauptfrage, mit der sich die 15 höchsten Richter und Richterinnen der Europäischen Union Ende Februar in Luxemburg beschäftigten.
Aber je länger sie sich mit dem angeblich nichts vergessenden Internet befassten, desto weiter wurde der Horizont in der Debatte. Irgendwann überlegten die Richter, welche Folgen ihr Urteil vielleicht für die Freiheit des Internets in China haben könnte. Oder ob man überhaupt ein Urteil fällen dürfe, das den gesamten Globus betreffen könnte – jedenfalls jene Teile, in denen man Google benutzen kann. Also fast überall.
"Ein Recht auf Vergessen, weil ein Betroffener meint, eine Information könne ihm schaden, besteht nicht", sagte Francisco-Enrique González-Diaz, Rechtsanwalt von Google Spain. Ein Spanier verlangt nämlich, dass Google nicht mehr auf eine Webseite der Zeitung "La Vanguardia" verweist, wenn man seinen Namen eingibt. Dort war 1998 eine amtliche Bekanntmachung über die Zwangsversteigerung seines Hauses veröffentlicht worden. Und das EU-Gericht muss entscheiden: Kann Google unter Berufung auf spanisches und europäisches Datenschutzrecht gezwungen werden, den Link zu löschen?
González-Diaz bestritt erstens, dass Google Spain irgendwelche Datenbanken in Spanien habe: "Schon deswegen können spanische Rechtsvorschriften gar nicht angewendet werden." Kern seiner Argumentation war jedoch: Google sei ein Vermittler bestehender Informationen im Internet, kein Herausgeber solcher Informationen – "etwa so wie ein Telefonanbieter". Wer in Vergessenheit geraten wolle, der müsse sich an die Betreiber jener Webseiten wenden, auf denen Missliebiges stehe – in diesem Fall also an "La Vanguardia".
Auf der nächsten Seite geht es u.a. um die Frage, ob das Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder das Recht auf eine "nutzlose" Information wichtiger ist.
Welches Recht ist wichtiger?
"Suchmaschinen führen dazu, dass Daten für immer vorhanden sind", sagte hingegen die Anwältin der EU-Kommission, Isabel Martínez del Peral. "Das Recht auf Vergessenwerden ist ein Teil des Rechtes auf Datenschutz", formulierte Alejandro Rubio González, Vertreter der spanischen Regierung. Es gehe darum, abzuwägen, was wichtiger sei – das Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder das Recht auf eine "nutzlose" Information über eine Zwangsversteigerung anno 1998.
Manche Informationen seien im Jahr der Veröffentlichung völlig unproblematisch, sagte Gerhard Kunnert aus dem österreichischen Bundeskanzleramt, das sich in dieser Sache auch zu Wort meldete. Aber Jahre später könne das ganz anders sein. Und dass man sich an einen "Herausgeber" wenden müsse, das sei einfach "zu konventionell gedacht": "Aus einem Quasi-Monopol entsteht auch eine besondere Verantwortung."
Wie das denn eigentlich funktionieren solle, falls jeder das Recht hätte, negative Informationen über sich selbst aus dem Google-Suchindex streichen zu lassen, wollte ein Richter wissen. "Dann hätten wir ein sauberes Internet und Google vermutlich eine gigantische Rechtsabteilung, oder?" Die Kommissionsanwältin antwortete, das sei ja nun eine "extreme Situation": "Es gibt komplexe Fälle, aber das wird nicht die Mehrheit sein."
Ein anderer Richter ließ sich bestätigen, dass ein Urteil des EuGH über Google globale Folgen haben werde: Die erzwungene Link-Streichung gelte dann überall, wo man eine Google-Suchmaske aufrufe. Das werfe nicht nur Fragen zur "extraterritorialen Zuständigkeit" des Gerichts auf: Könne dann nicht auch die chinesische Regierung bei Google die Streichung von Internetverweisen erzwingen?
Manche Frage wurde nicht wirklich beantwortet. Und wie die Richter entscheiden, bleibt völlig ungewiss. Im Juni gibt es erst einmal eine Empfehlung des Generalanwaltes. Dann weiß man mehr. Denn in den meisten Fällen folgen die Richter seinem Rat. (dpa/tö)