Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen, vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben auch noch beharrlich leugnet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 832/98). (jlp)
Gleitzeitmanipulation
15.06.2000