Der Arbeitgeber hat bei der Kürzung eines 13. Monatsgehalts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und zu wahren. Krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers aufgrund gesundheitsschädlicher Arbeitsbedingungen, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, schließen aber eine Kürzung der arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüche aus (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1929/95). (jlp) n
Gleichbehandlung bei der Gratifikation
05.08.1998