Die vor dem Bundestagsbeschluss am 25.5.2007 erwarteten Detailänderungen bei der Unternehmensteuerreform sind am 15. 5. 2007 in der Koalition beschlossen worden. Es wurden zahlreiche Forderungen der Wirtschaftsvertreter erfüllt. Die dadurch entstehenden Mindereinahmen werden durch eine reduzierte Verrechnungsmöglichkeit bei der ab 1.1.2009 geltenden Abgeltungssteuer kompensiert.
Die Kernpunkte der getroffenen Vereinbarungen sind:
-Die Zinsschranke wird gelockert. Unternehmen, die unter die Zinsschranke fallen, können grundsätzlich Ihren Zinsaufwand in Höhe ihrer Zinserträge abziehen. Die Zinserträge übersteigende Aufwendungen dürfen sie höchstens in Höhe von 30 Prozent des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) geltend machen. Damit wurde die Bemessungsgrundlage nun um die Abschreibungen erweitert.
- Zu beachten dabei ist, dass es eine Freigrenze von 1 Million gibt, so dass diese Regelung eher auf Großunternehmen Anwendung finden wird. Kleine und mittelständische Unternehmen sind von dieser gesetzlichen Neuregelung eher nicht betroffen.
- Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird nicht von 410 auf 100 Euro, sondern auf 150 Euro gesenkt. Für Güter bis zum Wert von 1.000 Euro gibt es einen Abschreibungspool. Diese Werte müssen dann über 5 Jahre zu je 20 Prozent abgeschrieben werden. Damit stellt sich eher eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung ein, da z.B. PC´s und Notebooks in Zukunft statt über bisher 3 Jahre auf 5 Jahre zwingend abzuschreiben sind.
- Der Anwendungsbereich für die Bildung von steuerfreien Rücklagen für Investitionen wurde gegenüber dem bisherigen Entwurf erweitert. Wer das Instrument nutzen will darf künftig über ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro (statt 210.000 Euro) verfügen. Eine Erweiterung für Unternehmen, die Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wurde nicht vorgenommen. Hier bleibt es bei der Gewinngrenze von 100.00 Euro. In diesen Fällen sollte bei der Überschuss-Ermittlung für das Jahr 2007 versucht werden, Umsätze ins Jahr 2007 vorzuziehen, um die Gewinngrenze im Jahr 2008 zu unterschreiten (z.B. Vorschüsse, Anzahlungen etc.), damit auch diese Unternehmen von der zukünftigen Steuervergünstigung weiterhin gebrauch machen können. Für diese Unternehmen stellt die Neuregelung eine deutliche Verschlechterung dar, da bisher alle Einnahmen-Überschuss-Rechner eine steuerfreie Rücklage bilden konnten.
- Bei den geplanten Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer werden Skonti und Boni ausgenommen.
Zur Gegenfinanzierung soll die bei der Abgeltungssteuer bisher geplante Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen mit allen anderen Kapitaleinkünften gestrichen werden und nur mehr mit Gewinnen aus Aktienverkäufen möglich sein.
Der Finanzausschuss wird am 23.5.2007 über diese Koalitionsabsprachen beraten; ein Abweichen ist eher unwahrscheinlich. Auch der Bundestag wird am 25.5.2007 mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Gesetzentwurf in dieser Form zustimmen.
Gewinner der Unternehmenssteuerreform sind die Kapitalgesellschaften
Mit der Senkung des Körperschafsteuersatzes auf 15 Prozent sowie der Herabsetzung der Gewerbesteuermesszahl auf 3,5 Prozent liegt trotz Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eine deutliche Entlastung vor (bisher 46,375 auf 29,825 Prozent, bei einem Hebesatz von 400 Prozent).
Die Streichung des Betriebsausgabenabzuges der Gewerbesteuer sowie der Wegfall des Staffeltarifes wird bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen zum größten Teil durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages bei der Einkommensteuer (§35 EStG) aufgehoben, so dass eine steuerliche Mehr- oder Minderbelastung für kleine und mittelständische Unternehmen nicht zu erwarten ist.
Aber ob die geplante Begünstigung für thesaurierte Gewinne bei den Personengesellschaften tatsächlich eine Erleichterung darstellt, ist zu bezweifeln.
Es wird in Zukunft genau zu prüfen sein, ob ein entsprechender Antrag sinnvoll ist und eine steuerliche Besserstellung erreicht wird. Sinn und Zweck der Regelung soll es aus Sicht des Gesetzgebers sein, dass die Unternehmer durch den günstigeren Steuertarif die ersparte Steuer für neue Investitionen einsetzten und weniger Fremdkapital aufnehmen müssen.
Diese Regelung bringt Personenunternehmen aber nur auf den ersten Blick Vorteile.
Zwar liege der so genannte Thesaurierungssteuersatz mit 28,25 Prozent deutlich unter dem derzeitigen Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Zum Zeitpunkt der Auflösung müsse aber mit 25 Prozent nach versteuert werden, so dass die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer mehr als 46 Prozent betrage (im Extremfall bis zu 53,25 Prozent).
Eine solche Situation kann im Falle unvorhergesehener Verluste rasch eintreten, weil weiterhin zu bedenken ist, dass die Steuervorauszahlungen an das Finanzamt in der Regel aus dem Betrieb (als Entnahme) finanziert werden. Eine Nachversteuerung tritt ein, sobald eine Überentnahme im laufenden Jahr eintritt und damit der in den Vorjahren thesaurierte Gewinn entnommen werden muss.
Dies habe zur Folge, dass für die meisten Unternehmen die Aufnahme von Krediten günstiger sein kann als die Finanzierung über einbehaltene Gewinne.
Nach Berechnungen muss ein Gewerbetreibender, der dem Spitzensteuersatz unterliegt, die Thesaurierung mindestens acht Jahre durchhalten, um günstiger zu liegen als bei der Aufnahme eines Kredits zu sechs Prozent Zinsen.
Bei Unternehmen, die nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen, dauere es sogar noch erheblich länger, bis sich die Thesaurierungsmöglichkeit gegenüber der Aufnahme von Fremdkapital als günstiger erweise.
Dringender Handlungsbedarf: Damit ergibt sich für die nächsten Monate dringender Handlungsbedarf. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob die Personengesellschaft weiterhin die günstigere Gesellschaftsform für das Unternehmen darstellt oder ob ggf. eine Umwandlung in eine GmbH sinnvoll erscheint.
Eine Pauschalaussage kann aufgrund der zahlreichen Änderungen nicht getroffen werden, da sich diese bei jedem Unternehmen individuell auswirken können oder auch nicht.
Wer in Zukunft nicht zuviel Steuern zahlen will, sollte sich schon jetzt individuell beraten lassen.
Bleibt der Gesetzgeber an der Sache dran, wird das neue Gesetzt schon zum 1. 1. 2008 in Kraft treten.
Der Autor: Steuerberater Patrick Lerbs, Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen, Papiererstrasse 18, 84034 Landshut. Kontakt und weitere Informationen: www.kastl-kollegen.de (mf)