Das Landgericht München I musste über die Frage entscheiden, ob ein gewerblicher Vermieter einfach den Strom abklemmen darf (Az.: 26 O 8764/05). In dem zu entscheidenden Fall lag kein Räumungstitel gegen den gewerblichen Untermieter vor. Die Münchener Richter untersagten dem Vermieter, dem Untermieter den Strom abzusperren.
Hintergrund war, dass der Hauptmieter den Vermieter hinsichtlich des geschlossenen Untermietvertrages nicht um Genehmigung gefragt hatte. Dem Untermieter, einem Betreiber eines Internet-Cafés, wurde daraufhin der Strom abgedreht, obwohl Miete und Strom bezahlt waren. (tf/mf)