Die Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH haften unmittelbar, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH für Beitragsschulden gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) nach den Bestimmungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes (VTV) haften.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH im Grundsatz nur im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Die einheitliche Gründerhaftung in Form einer bis zur Eintragung der GmbH andauernden Verlustdeckungshaftung ist nicht auf die Höhe des Einlageversprechens beschränkt. Dem Grundsatz nach handelt es sich allerdings aufgrund der Nähe der Vor-GmbH zur rechtsfähigen GmbH um eine Innenhaftung gegenüber der Vor-Gesellschaft selbst, also nicht um eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Diese müssen sich vielmehr an die Vor-GmbH halten.
Von diesem grundsätzlichen Haftungskonzept der Innenhaftung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist, sie insbesondere keinen Geschäftsführer mehr hat, weitere Gläubiger nicht vorhanden sind und ebenso wenn es sich um eine Ein-Mann-Vor-GmbH handelt. In diesen Fällen können die Gesellschaftsgläubiger auch direkt gegen die Gesellschafter vorgehen.
Im Urteilsfall war die Vor-GmbH mit der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vermögenslos. Das Bundesarbeitsgericht bejahte daher in seinem Urteil vom 25.1.2006 (Az. 10 AZR 238/05) eine Haftung der Gesellschafter der Vor-Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, also jeweils hälftig. Da der Insolvenzverwalter davon abgesehen hatte, den Verlustdeckungsanspruch der Vor-GmbH gegen die Gesellschafter geltend zu machen, konnte die Gläubigerin nunmehr direkt gegen die Gesellschafter vorgehen. Die ZVK war somit berechtigt, die Beklagten unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
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