Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 123/00). (jlp)
Geschäftsführer haftet nicht für Fehler der Vorgänger
16.10.2002
Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 123/00). (jlp)