Ob Staubsauger, Kochtopfset oder Zeitschriften-Abo: Kaum eine Ware wird nicht an der Haustür verkauft. Oft sind die Verkäufer so "überzeugend", dass Dinge erworben werden, die man bei näherer Betrachtung gar nicht braucht. Doch der Verbraucher kann sich gegen derlei Geschäfte wehren.
Was ist ein "Haustürgeschäft"?
Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht laut Gesetz bei "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" – früher unter dem Begriff "Haustürgeschäfte" bekannt. Der typische Fall ist der, in dem der Verbraucher durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Darüber entsprechende aber auch folgende Situationen der Definition "Haustürgeschäft":
• Der Vertragsschluss fand am Arbeitsplatz des Verbrauchers statt.
• Der Verbraucher hat an einem Ausflug teilgenommen, der (auch) im Interesse des Unternehmers stattfand. Das kann die Kaffee- oder Butterfahrt, aber auch die kostenlose Weinprobe oder der Tag der offenen Tür im Fitnessstudio sein.
• Verträge, die in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen - etwa in der Fußgängerzone – geschlossen wurden, fallen ebenso darunter wie Verträge die in den Geschäftsräumen eines Unternehmes geschlossen wurden, bei denen die Verbraucher aber unmittelbar zuvor außerhalb dieser angesprochen wurden.
All diese Situationen haben eins gemeinsam: Der Verbraucher muss an diesen Orten – anders als im normalen Geschäftslokal – nicht mit einem Vertragsschluss rechnen. Für ihn besteht deshalb eine besonders hohe Gefahr der Überrumpelung und der unüberlegten Eingehung von Verträgen. Bestes Beispiel ist die Kaffeefahrt, auf der die Teilnehmer in Freizeitstimmung sind und sich dann einem verlockenden Angebot nur schwer entziehen können, zumal wenn andere Teilnehmer ebenfalls "zuschlagen". Hier will der Gesetzgeber den Verbraucher vor unüberlegten Vertragsschlüssen schützen.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Das Gesetz weicht deshalb bei Haustürgeschäften von dem Grundsatz "Pacta sunt servanda" (Eingegangene Verträge sind einzuhalten) ab. Der Verbraucher kann seine dort abgegebene Willenserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und dieser die gesamte Ware erhalten hat. Bei einem Dienstleistungsvertrag oder einem Vertrag zur Lieferung von Strom, Wasser oder Gas beginnt die Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschluss.
Bei einem Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung auf Papier oder, bei Zustimmung des Verbrauchers, per E-Mail erfolgen. War die Widerrufsbelehrung falsch oder fehlte sie ganz, erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Zur Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer seinen Kunden ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses Formular kann der Verbraucher nutzen, muss es aber nicht. Alternativ kann er den Widerruf auch durch eine andere eindeutige Erklärung per Post, E-Mail oder Fax ausüben. Gut zu wissen: Das bloße kommentarlose Rücksenden der Ware gilt nicht mehr als Erklärung des Widerrufs.
Praxistipp der Arag-Experten
Auch wenn laut Gesetz der Widerruf mit dem Muster-Widerrufsformular oder per Post, E-Mail oder Fax erfolgen kann: Auf Nummer sicher geht man, wenn der Widerruf per Einschreiben versandt wird. Damit der Widerruf zugeordnet werden kann, sollte – sofern vorhanden – auch unbedingt die Vertrags- und Kundennummer angegeben werden.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gilt allerdings nicht grenzenlos. Das Gesetz macht hierbei unter anderem folgende Ausnahmen (vollständige Liste siehe § 312 BGB):
Verträge, deren Leistungen bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt werden, sofern das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt
Verträge, bei denen die Willenserklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wurde.
Personenbeförderungsverträge
Bau- oder Grundstückskaufverträge
Medizinisches Behandlungsverträge
Und schließlich gibt es auch bei Verträgen, die auf Verbrauchermessen eingegangen wurden, entgegen der landläufigen Meinung in der Regel kein Widerrufsrecht. Denn der Gesetzgeber sieht auch bewegliche Gewerberäume als Geschäftsräume des Unternehmers an, wenn er seine Tätigkeit dort dauerhaft ausübt. Und dies dürfte bei den typischen Messeanbietern regelmäßig der Fall sein. Wer also auf einer solchen Messe wegen der tollen Angebote mit dem Gedanken spielt, eine neue Markise zu bestellen oder sich gleich für eine Komplettrenovierung seines Bades interessiert, dem raten die ARAG Experten, sich nicht zu voreiligen Vertragsschlüssen hinreißen zu lassen, die später nicht rückgängig gemacht werden können.
Quelle: www.arag.de