Wer seine Mitarbeiter beim privaten Internet-Surfen am Arbeitsplatz erwischt, kann sie nicht so einfach fristlos feuern. Das hat nach Angaben der dpa das Arbeitsgericht in Wesel entschieden. Zuvor muss der Arbeitsgeber die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz explizit verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Gebot, muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Geschieht das nicht, könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Verhalten geduldet wird, so die Urteilsbegründung. (st)
Gerichtsurteil: Surfen am Arbeitsplatz kein Grund für fristlose Kündigung
05.09.2001
Wer seine Mitarbeiter beim privaten Internet-Surfen am Arbeitsplatz erwischt, kann sie nicht so einfach fristlos feuern. Das hat nach Angaben der dpa das Arbeitsgericht in Wesel entschieden. Zuvor muss der Arbeitsgeber die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz explizit verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Gebot, muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Geschieht das nicht, könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Verhalten geduldet wird, so die Urteilsbegründung.
(st)