Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Gerichtsbeschluss: Nicht jeder Internet-PC ist GEZ-pflichtig

13.04.2010
Bezahlt ein Rundfunkteilnehmer in seinen privat genutzten Räumen bereits GEZ-Gebühren für seine Geräte und nutzt in seinem Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner, so ist dieser von Rundfunkgebühren befreit.

Bezahlt ein Rundfunkteilnehmer in seinen privat genutzten Räumen bereits GEZ-Gebühren für seine Geräte und nutzt in seinem Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner, so ist dieser von Rundfunkgebühren befreit. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - ohne mündliche Verhandlung - mit einem Beschluss vom 30. März 2010 entschieden (Aktenzeichen: 10 A 2910/09).

Geklagt hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses, der bereits für seine Empfangsgeräte in den beiden oberen Etagen seines Hauses, Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses nutzt er als Informatiker ein Arbeitszimmer, in dem sich keine weiteren Rundfunk- oder Fernsehgeräte befinden - allerdings ein Rechner, der an das Internet angeschlossen ist.

Im März 2008 flatterte ihm eine Zahlungsaufforderung des Hessischen Rundfunks zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro für die Zeit von August bis Oktober 2007 ins Haus. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage, zu deren Begründung er unter anderem geltend machte, die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstoße nicht nur in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern auch gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.

Verstoß gegen den Staatsvertrag

Mit Urteil vom 8. September 2009 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die Heranziehung zu Rundfunkgebühren verstoße gegen den Staatsvertrag (siehe Kasten) und sei deshalb rechtswidrig. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein und trug zur Begründung vor, eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung des Staatsvertrages verkenne, dass sich eine Privilegierung von internetfähigen PCs nur auf den nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Bereich eines Wohngrundstücks beschränken solle. Deshalb seien internetfähige PCs nur dann von Rundfunkgebühren befreit, wenn bereits in dem nicht ausschließlich privaten Bereich eines Grundstücks andere, schon angemeldete Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob sich im ausschließlich privat genutzten Bereich eines Grundstücks ebenfalls Geräte befänden. Die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs sei nämlich nicht auf die gesamte Fläche eines Grundstücks oder zusammenhängender Grundstücke bezogen.

§ 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereit gehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Da die PCs des Klägers gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt würden und auf ein und demselben Grundstück andere Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten würden, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden, greife die Regelung des Staatsvertrages über gebührenbefreite Geräte für die PCs hier ein.
So setze die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs nur voraus, dass bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist. Dies sei - anders als bei "klassischen" Rundfunkempfangsgeräten, die als Zweitgeräte in Arbeitszimmern bereit gehalten würden und für die Gebühren zu zahlen seien - auch sachlich gerechtfertigt, da bei internetfähigen PCs die Fähigkeit zum Rundfunkempfang nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. (bw)