Die Umsatzsteuer gehört zweifellos zu den fallenreichsten und komplexesten Teilen des Steuerrechts. Das liegt nicht zuletzt daran, dass das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen von der EU über Richtlinien geregelt wird, die dann jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Kommission will die Mehrwertsteuerrichtlinien nun an vielen Stellen überarbeiten, um insbesondere die Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU zu verbessern.
Zu den Vorschlägen der Kommission müssen die Mitgliedsstaaten nun Stellung nehmen, bevor die Änderungen auf EU-Ebene finalisiert werden. Danach steht noch die Umsetzung in deutsches Recht an. All das braucht seine Zeit, weshalb die ersten Änderungen frühestens 2018 in Kraft treten können. Für die meisten Änderungen ist eine Umsetzung bis 2021 vorgesehen. Die hier von den Steuerexperten der Kanzlei WW+KN zusammengefassten Vorschläge der EU sind noch nicht endgültig, aber der Überblick zusammen mit der vom Bundesrat vertretene Meinung zu den einzelnen Änderungen gibt einen guten Eindruck, welche Änderungen im Umsatzsteuerrecht in den nächsten Jahren zu erwarten sind.
Verwaltungskoordination:
Verschiedene Änderungen der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung optimieren die IT-Infrastruktur der Verwaltungsbehörden. Das soll die Basis schaffen für die notwendige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um das MOSS-Verfahren (Mini One-Stop Shop) erfolgreich auf Dienstleistungen jenseits elektronisch erbrachter und Telekommunikationsdienstleistungen auszuweiten. Gegen das Paket hat der Bundesrat gewisse Bedenken. Insbesondere sehen die Bundesländer keinen Grund, warum die EU-Kommission Zugang zu den im Rahmen des MOSS-Verfahrens erhobenen Daten bräuchte.
Steuerschuldnerschaft:
Ein langfristiges Ziel der Kommission ist die Schaffung eines robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich darauf geeinigt, dass dieses endgültige Mehrwertsteuersystem eine Besteuerung im Bestimmungsland der Gegenstände ("Bestimmungslandprinzip") vorsieht, wogegen das momentane System auf der Steuerbefreiung von Lieferungen im Mitgliedstaat der Ausfuhr basiert. Weil die Ausarbeitung und Umsetzung einer solchen großen Änderung einige Jahre brauchen wird, will die Kommission als Sofortmaßnahme zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs die befristete Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) zulassen. EU-Staaten, die besonders unter Umsatzsteuerbetrug leiden, können dann bei allen inländischen Lieferungen ab einem Rechnungsschwellenwert von 10.000 Euro das Reverse-Charge-Verfahren vorschreiben. Die bisherige Beschränkung des Reverse-Charge-Verfahrens auf bestimmte Waren oder Branchen würde also wegfallen. Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat diesen Vorschlag, wünscht sich aber einen niedrigeren Schwellenwert für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.
Kleinunternehmer:
Um kleinen Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern, sollen ab 2018 Umsatzgrenzen für die verpflichtende Anwendung der 2015 umgesetzten EU-Vorgaben für elektronische Dienstleistungen eingeführt werden. Beträgt der Jahresumsatz mit grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen nicht mehr als 10.000 Euro, darf das Unternehmen den EU-Staat, in dem es seinen Sitz hat, als Ort der Dienstleistungserbringung wählen, was im Wesentlichen einer Befreiung von den normalen Vorschriften entspricht.
Einfuhrumsatzsteuer
Kleinsendungen:
Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen soll abgeschafft werden. Das soll Nachteile für Anbieter innerhalb der EU beseitigen, die grundsätzlich Mehrwertsteuer verlangen müssen, während Anbieter aus Drittstaaten Waren umsatzsteuerfrei an Verbraucher verkaufen können. Um dies praktisch umzusetzen, wird das MOSS-Verfahren auf Importe ausgeweitet. Verkäufer und elektronische Marktplätze können dann von ihren Kunden in der EU die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Diese Waren werden dann von einem beschleunigten Zollverfahren profitieren. Alternativ kann der Transportdienstleister die Mehrwertsteuer bei den Verbrauchern kassieren und an den Zoll abführen. Diese Änderung begrüßt der Bundesrat ausdrücklich, zumal den EU-Staaten durch die Änderung jährlich bis zu 5 Mrd. Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen winken.
Bücher & Zeitschriften:
Nach der aktuellen Richtlinie müssen elektronisch gelieferte Veröffentlichungen mit dem Normalsatz besteuert werden, während traditionelle, gedruckte Veröffentlichungen von ermäßigten Steuersätzen profitieren können. Elektronische Veröffentlichungen sind damit in den meisten EU-Staaten steuerlich schlechter gestellt, obwohl der Inhalt der Publikation derselbe ist. Nachdem seit 2015 die Mehrwertsteuer dort erhoben wird, wo der Kunde ansässig ist, kann der Verkäufer keinen Vorteil mehr daraus ziehen, im EU-Staat mit den niedrigsten Mehrwertsteuersätzen ansässig zu sein. Die Kommission schlägt daher vor, allen EU-Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, dieselben Mehrwertsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, die sie derzeit auf Druckveröffentlichungen anwenden. Der Bundesrat hat die Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf E-Books begrüßt und die Bundesregierung aufgefordert, für eine Umsetzung zu sorgen.
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