GEMA kassiert: Musikwiedergabe in Geschäftsräumen

11.10.2005
Wird in der Werkstatt Musik als Hintergrundberieselung gespielt und ist diese in den Verkaufsräumen zu hören, werden GEMA-Gebühren fällig.

Lässt es ein Geschäftsinhaber zu, dass in seiner Werkstatt Radiomusik abgespielt wird und kann diese Musik in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsraum gehört und wahrgenommen werden, weil diese Räumlichkeiten lediglich durch ein Regal getrennt sind, so erfolgt die Musikwiedergabe öffentlich. Hierfür sind GEMA-Gebühren fällig.

Keine Rolle spielt es dabei, ob der Geschäftsinhaber die Musikwiedergabe auch an seine Kunden subjektiv bezweckte. Entscheidend ist alleine die objektive Bestimmung. Weiterhin ist unerheblich, ob die Radiomusik laut oder nur leise vernehmlich war. Entscheidend ist, dass sie überhaupt für Besucher des Geschäftsraumes vernehmlich ist.

Es kommt weiter nicht darauf an, ob die einzelnen Musikstücke identifizierbar sind. Auch eine Art "Hintergrundberieselung" erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe (LAG Frankfurt/Main, Az.: 2-06 S5/04). (mf)