Ob Pizzataxi, Catering oder Partyservice: Wer Essen bestellt, muss künftig in vielen Fällen mehr zahlen. Grund hierfür sind neue steuerliche Regeln für Essenslieferungen. Danach unterliegen nur noch bestimmte Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Wirtschaftlich betroffen sind alle Kunden von Catering- und Partyserviceunternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie zahlen die Preiserhöhung komplett aus eigener Tasche. Dazu zählen neben Endverbrauchern vor allem viele Unternehmen, Freiberufler und öffentliche Einrichtungen. Für sie verteuert sich durch die Änderung etwa der Business-Imbiss, die Betriebsfeier oder der Kantineneinkauf mitunter erheblich.
Noch steht eine finale Regelung aus, die die genauen Kriterien der Besteuerung festschreibt. Doch in Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. XI R 6/08) haben einige Nahrungsmittellieferanten schon eine Umstellung von 7% auf 19% Umsatzsteuer vorgenommen.
Die Endpreise einzelner Anbieter sind nicht mehr ohne Weiteres vergleichbar, Kunden sollten im Vorfeld prüfen, mit welchem Steuersatz der Lieferant abrechnet."
Der ermäßigte Steuersatz soll künftig im Wesentlichen davon abhängen, ob ein Cateringunternehmen lediglich einfache Speisen liefert. Werden daneben zusätzliche Dienstleistungen etwa in Form von Geschirr oder Personal erbracht, wird die gesamte Bestellung mit dem vollen Steuersatz von 19% belegt. Mit dem vollen Steuersatz ist immer zu rechnen, wenn das Buffet kreativ und kundenindividuell zubereitet wird. Alles beim Alten bleibt bei der Auslieferung von verpackten verzehrfertigen Standardspeisen. Hier gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Wie können Besteller von Essenslieferungen gegenlenken? Bei Aufträgen ist darauf zu achten, dass möglichst keine Dienstleistungselemente im Vordergrund stehen. Gegebenenfalls sollten Dienstleistungselemente nicht beim Partyserviceunternehmen eingekauft werden, sondern getrennt hiervon geordert werden. Gerade wer Speisen in großem Umfang oder regelmäßig bestellt, sollte die Unterscheidungskriterien der Finanzbehörden genau beachten. Denn mit der richtigen Auftragskonstellation lassen sich die Endpreise um rund 10 Prozent reduzieren. Vor allem Arbeitgeber sollten mit Weitblick agieren. In welchen Fällen besondere Vorsicht gefragt ist und wie Besteller verfahren sollten, beschreibt nachfolgende Übersicht. Bei langfristigen Verträgen sollten Besteller sicherheitshalber vorab steuerlichen Rat einholen.
Unternehmen sollten die finale Ausgestaltung der steuerlichen Regeln im Blick behalten. Endgültige Klarheit wird ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schaffen, das für Ende 2012 erwartet wird.
Wo Arbeitgeber aufpassen müssen
Vor allem öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zahlen bei Essenslieferungen womöglich kräftig drauf. Bestellung und Auftragsvergabe erfordern gerade in folgenden Fällen ein besonderes Augenmerk.
1. Business-Imbiss:
Wer für Meetings oder Workshops einen Imbiss ordert, muss tiefer in die Tasche greifen. Werden die Speisen individuell zusammengestellt, sind 19% Umsatzsteuer fällig. Nur für einfache und standardisiert zubereitete Speisen fallen nach wie vor 7% Umsatzsteuer an. Hierzu zählen etwa Hotdogs, Rostbratwürste und Pommes frites. Die Bestellung von Sandwich-Platten oder Finger-Food wird teurer, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
2. Betriebsfeier:
Für Sommerfeste, Jubiläumsfeiern oder Firmen-Events betreiben Arbeitgeber oft einen großen Aufwand. Zusätzlich zu den Speisen werden etwa Bedienungs- und Kochpersonal, Geschirr oder Reinigung angefordert. Wer alles aus einer Hand ordert, zahlt für die gesamte Bestellung 19% Umsatzsteuer. Abhilfe kann eine getrennte Auftragsvergabe schaffen. Wer etwa Standardspeisen bei einem anderen Anbieter bestellt, zahlt hierfür nur 7% Umsatzsteuer und spart jede Menge Geld.
3. Kantine:
Wer Mitarbeiter, Schüler oder Bewohner regelmäßig mit Speisen versorgt, ist besonders stark von den Änderungen betroffen. Es drohen deutlich steigende Einkaufspreise, die meist nur durch höhere Verkaufspreise kompensiert werden können. Gerade die Einkäufer von Betriebskantinen, Schulküchen oder Heimverpflegung sollten sich mit den Neuerungen vertraut machen und sicherheitshalber Rücksprache mit einem steuerlichen Berater nehmen. Lassen sich verzehrfertige Speisen teilweise weiterhin mit 7% Umsatzsteuer einkaufen, werden die finanziellen Nachteile begrenzt. (oe)
Der Autor Klaus Zimmermann ist Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei DHPG, www.dhpg.de.