Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Diese Kosten sind gesondert als Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches gilt für die arbeitgeberseitig übernommenen Kosten für den ADAC-Euro-Schutzbrief. Bundesfinanzhof, Az.: VI R 37/03
jlp/Marzena Fiok