Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 26.08.2010 die außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin im Straßenverkehrsamt der Stadt Dortmund bestätigt, die in dem Verdacht steht, Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht zu haben. Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 26. August 2010 (Aktenzeichen 17 Sa 537/10).
In dem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die jetzt 50-jährige Klägerin steht seit 1986 bei der Stadt Dortmund in einem Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 03.08.2009 wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefunden.
Die Stadt Dortmund geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828,- Euro in der von der Klägerin geführten Kasse 650,- Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellung der Scheine schließe es aus, dass es von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei.
"Falschgeld nicht erkannt" als Ausrede abgetan
Die Mitarbeiterin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei- bis dreimal versucht, Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29.07. habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650,- Euro in die Barkasse gelegt und sich 650,- Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der sechs bis sieben Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 13.08.2009 hat die Stadt Dortmund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe. Mit Urteil vom 17.02.2010 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts ohne Erfolg, betont Rechtsanwalt Klarmann.
Die Kündigung ist als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht stellte sich heraus, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: Vorder- und Rückseite waren offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprachen sie nicht echten Geldscheinen, die Ränder waren ungleichmäßig, das Hologramm war auffällig anders.
Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies beim Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat.