Ein wirksamer Arbeitsvertrag kann auch vorliegen, wenn der Vertragsschluss nur erfolgt, damit der Arbeitnehmer die Arbeitslosen- und Krankenversicherung für sich in Anspruch nehmen kann. Hierin liegt jedenfalls dann kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB, wenn die Parteien die Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrages eintreten lassen wollten (BAG vom 25.01.2007, 5 AZB 49/06).
Der Kläger dieses Verfahrens war seit 1995 bei der Beklagten, seiner Ehefrau, als Arbeitnehmer eingestellt. Die Beklagte vermittelte laut Arbeitsvertrag Versicherungen und Bausparverträge. Die vereinbarte Vergütung betrug zunächst 3.500 Mark, später 2.147,43 Euro brutto.
Die Büroräume standen im Eigentum des Klägers, der sie an die Beklagte vermietete. Die Beklagte entrichtete auf das vereinbarte Gehalt Lohnsteuer und leistete bei Erkranken des Klägers Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Anfang Dezember 2005 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis und verlangte von der Beklagten mit seiner beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2005.
Die Beklagte bestritt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, weil ihrer Ansicht nach kein Arbeitsverhältnis vorliege. Der Kläger habe das Versicherungsbüro selbständig geführt. Sie habe nicht einmal Zutritt zum Büro gehabt und die vom Kläger ausgehandelten Versicherungsverträge "blind" unterzeichnet. Den Arbeitsvertrag hätten sie nur deswegen geschlossen, weil der Kläger die Arbeitslosen- und Krankenversicherung für sich in Anspruch nehmen wollte.
Das Arbeitsgericht erklärte den eingeschlagenen Rechtsweg für zulässig. Die sofortige Beschwerde der Beklagten sowie ihre Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.
Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
Die Parteien haben einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass sie das Arbeitsverhältnis nur begründet haben, um dem Kläger die Inanspruchnahme der Arbeitslosen- und Krankenversicherung zu ermöglichen. Dies führt jedenfalls dann nicht zu einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB, wenn der Vertrag tatsächlich vollzogen wird. Dies ist hier geschehen, indem die Beklagte Lohnsteuer entrichtet und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht auch nicht entgegen dass die Beklagte nach ihren Behauptungen zu keinem Zeitpunkt ihr Weisungsrecht gegenüber dem Kläger ausgeübt hat. Die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses ist nur maßgeblich, wenn die Parteien es nicht als Arbeitsverhältnis, sondern beispielsweise als freies Dienstverhältnis bezeichnet haben. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, durch bloße Nichtausübung des Weisungsrechts zu einem freien Dienstverhältnis wird. (Stefan Engelhardt/mf)