Der dringende Verdacht der Unterschlagung seitens einer Kassiererin begründet dieser gegenüber einen so erheblichen Vertrauensverlust, dass auch bei einem geringen Geldbetrag von 60 Mark eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Eine Abmahnung ist insoweit entbehrlich (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 1 Sa 349/99). (jlp)
Fristlose Kündigung einer Kassiererin
28.09.2000