Seit 2007 statuiert das Telemediengesetz (TMG) als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen. Die Impressumspflicht existiert schon seit 1997 und hat bereits mehrere Änderungen erfahren, insbesondere durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht. Durch die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E-Commerce (und auch M-Commerce) geschaffen werden. Darüber hinaus dienen die in § 5 TMG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten zur Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.
Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten.
Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Satz 1 TMG). Rechtsfähige Personengesellschaften werden in § 2 Satz 2 TMG juristischen Personen gleichgestellt.
Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Telemedien sind also unter anderem auch private Websites, Blogs oder E-Mails, jedoch nicht die reine Datenübertragung, wie zum Beispiel VoIP oder "Call Center". Nahezu alle Angebote im Internet unter fallen damit dem Begriff der Telemedien.
Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" ist wesentlich weiter zu verstehen, als "Gewerbsmäßigkeit". Nach den Gesetzesbegründungen und der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 Az. 3 W 64/07) liegt Geschäftsmäßigkeit bereits dann vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind. Es muss sich nicht zwingend um einen kostenpflichtigen Telemediendienst handeln, da andernfalls der Anwendungsbereich des § 5 TMG zu weit beschränkt würde.
Haben Online-Händler ein Impressum anzugeben?
Selbstverständlich, da sie geschäftsmäßig einen Internetauftritt zur individuellen Nutzung durch PCs oder mobile Endgeräte (Notebook, Handy, Smartphone etc.) betreiben.
Müssen private Website-Betreiber auf ihren Internetseiten ein Impressum vorhalten?
Entscheidend für die Impressumspflicht nach § 5 TMG ist die Frage, ob es sich bei den Internetseiten um geschäftsmäßige Telemedien handelt. Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" ist weit auszulegen (s. o.). Lediglich rein nicht-kommerzielle Angebote werden aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht nach § 5 TMG grundsätzlich ausgenommen. Dies ist bei privaten Website-Betreibern normalerweise der Fall. Allerdings sind Betreiber privater Websites dennoch zur Angabe eines Impressums verpflichtet, falls sie über Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen einen Verdienst erzielen. Die Höhe ist dabei unbeachtlich, so dass jedes Setzen eines Links gegen Entgelt die Geschäftsmäßigkeit auslöst und somit die Internetpräsenz nach § 5 TMG impressumspflichtig macht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig.
Tipp: Gehen Sie also auf Nummer sicher und erstellen Sie gerade auch dann ein Impressum nach § 5 TMG, wenn Zweifel über Ihre Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bestehen. In jedem Fall muss bei Websites, die offen im Netz auffindbar sind, bereits wegen § 55 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Name und Anschrift, bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben werden.
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Zum Video: Fragen und Antworten zum Impressum im Internet (Teil 1)
Sind auch ausländische Telemediendiensteanbieter zur Angabe eines Impressums verpflichtet?
Ja. Insbesondere besteht auch die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer (bzw. der Nummer eines vergleichbaren Gesellschaftsregisters) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG für im Ausland registrierte Telemediendiensteanbieter, die ihre geschäftliche Tätigkeit im Inland entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind. Dies hat das LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.3.2003 (Az. 3-12 O 151/02) für den Fall einer englischen "Limited" mit deutschem Verwaltungssitz entschieden.
Besteht eine Impressumspflicht bei Angeboten auf Internetplattformen wie eBay oder mobile.de?
Ja. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) für die Internetplattform mobile.de entschieden.
Besteht eine Impressumspflicht auch für einen eigenen Auftritt bei Facebook?
Ja. Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen nach einem Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.8.2011 (Az. 2 HK O 54/11) eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Diese Rechtsprechung hat jüngst das LG Regensburg mit Urteil vom 31.1.2013 (Az. 1 HK O 1884/12) bestätigt.
Haben Betreiber von Internetportalen eine Pflicht zur Eindämmung von Impressumsverstößen der jeweiligen Anbieter?
Dieser Ansicht ist jedenfalls das LG Frankfurt (Urteil vom 13.5.2009, Az. 2-06 O 61/09), das sich mit einem Internetportal für kostenlose Kleinanzeigen zu beschäftigen hatte. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Impressumsverstößen könnte zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Tatsache der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrerAnschrift gezwungen werden.
Derartige Maßnahmen der "Vorsorge" könnten Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie seien dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum anderen könnten die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der "Nachsorge" würden einen höheren Erfolg versprechen, erforderten aber einen deutlich höheren Aufwand. Nicht ausreichend sei es jedenfalls, lediglich innerhalb der Anmeldemaske neben den Informationen für gewerbliche Anbieter, auf die in dieser Anmeldemaske (verlinkt) verwiesen wird, darüber zu informieren, dass im geschäftlichen Verkehr handelnde Anbieter der Impressumspflicht unterliegen.
Muss auch der Versender von Werbe-E-Mails die Impressumspflicht beachten?
Ja, die Gesetzesbegründung zum TMG weist ausdrücklich darauf hin, dass unter dem Begriff "Telemediendienste" auch "die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)" gemeint ist.
Hinweise: Es ist dem jeweiligen Anbieter überlassen, ob er das Impressum vollständig in seinem Newsletter ausschreiben möchte oder ob er mittels eines Links auf sein Impressum verweisen möchte - und zwar deutlich und leicht erkennbar.
Gemäß § 6 Abs. 2 TMG dürfen Werbe-E-Mails außerdem in der Kopf- und Betreffzeile weder den Absender noch den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Ein Verschleiern oder Verheimlichen würde etwa dann vorliegen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Platzierung und Gestaltung des Impressums
Das Gesetz gibt in § 5 Abs. 1 TMG vor, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.
Darf man sein Impressum auch "Kontakt" oder "Backstage" nennen?
Hier ist zu differenzieren: Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen die notwendigen Informationen leicht erkennbar, also optisch leicht wahrnehmbar sein. Die Wahrnehmbarkeit und damit der Zugriff auf die Informationen kann jedoch gerade auch durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen vereitelt werden.
Ungeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss laut OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002 - Az. 5 W 80/02) dem Zweck der Informationspflichten aus § 5 TMG (vormals § 6 TDG) entsprechend auf übliche Bezeichnungen zurückgegriffen werden:
"Eine leichte Erkennbarkeit setzt zugleich voraus, dass der Diensteanbieter bei der zur sinnvollen Gliederung der Seiten erforderlichen Verwendung weiterführender, durch entsprechende Oberbegriffe gekennzeichneter Links eine Terminologie wählt, die für den Nutzer auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden wird. (…) Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Dienstanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise orientieren.
Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Der Begriff "Backstage" wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht. Mit ihm wird die Erwartung verbunden, auf unterhaltsame Weise Einblicke im Hinblick auf eine künstlerische Darbietung oder die Person eines Künstlers zu erhalten, die der Öffentlichkeit gewöhnlich nicht zugänglich sind. Er vermag daher nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen."
Das OLG München bestätigt in seinem Urteil vom 11.9.2003 (Az. 29 U 2681/03), dass sich die Bezeichnungen "Impressum" und "Kontakt" im Internet durchgesetzt haben, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Dies führt der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03) weiter:
"Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt."
Im Ergebnis kann daher das Impressum auch unter dem Link "Kontakt" vorgehalten werden kann, unübliche Bezeichnungen wie "Backstage" sollten jedoch vermieden werden.
Reicht es aus, dass das Impressum von der Startseite aus nur über mehrere Links abrufbar ist?
Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema "Impressum", an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen die Informationen unmittelbar erreichbar sein. Mit Urteil vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist:
"Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt. Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link 'Kontakt' weitere Links enthält. Der Link 'Kontakt' befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind."
Dementsprechend ist es nicht erforderlich, die Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG bereits auf der Startseite bereitzuhalten. Es genügt vielmehr, wenn das Impressum über zwei Links von der Startseite aus erreichbar ist.
Tipp: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nicht von bestimmten Scripts oder Browser-Plug- Ins abhängig gemacht wird (z. B. Impressum per JavaScript- Popup).
Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?
Nein, so hat etwa das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.3.2003 entschieden (Az. 20 O 12/03) und dies mit dem Willen des Gesetzgebers, der sich bei § 5 TMG eine ohne langes Suchen wahrnehmbare Information vorgestellt hat, begründet:
"Die Anbieterkennzeichnung ist üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; sie muss nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen steht. Die Anbieterkennzeichnung wird daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweist.
(…) Weil die Beklagte auch sonst keinen (verbalen, bildlichen oder sonstigen) Hinweis gibt, wo diese Informationen zur Kennzeichnung des Anbieters zu finden sein könnte, muss der Verbraucher, wenn er die Information wünscht, sich auf die Suche machen. "Informieren" heißt aber gewiss nicht "suchen lassen". Der Unternehmer hat die Information unabhängig vom Interesse des Verbrauchers zu geben, so dass dieser sie unschwer bekommt, solange er sie nicht bewusst beiseite lässt. Dies wiederum erfordert eine Information über das Informationsangebot."
Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob der Link noch das Kriterium der leichten Erkennbarkeit erfüllt. Verneint wurde dies in einem vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 4.12.2008 Az. 6 U 187/07) ausgetragenen Rechtsstreit, bei dem der Link "Impressum" am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert war, dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne Weiteres überlesen werden konnte. Das Gericht differenziert wie folgt:
"Im Übrigen ergibt sich der Verstoß gegen § 5 TMG (bzw. § 6 TDG) schon daraus, dass der Begriff "Impressum" in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren rechten Ende der Internetseite platziert ist. Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link "Impressum" zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung "AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz. Impressum", die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschärften Blick haben."
In einem anderen Fall hat das OLG Hamburg durch Beschluss vom 17.1.2012 (Az. 3 W 54/10) entschieden, dass für die Erkennbarkeit ein in grauer Farbe gehaltener Link "Impressum" in dem in schwarzer Farbe gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters genügt.
Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf das Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum so, dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind, und achten Sie bei der drucktechnischen Gestaltung darauf, dass das Impressum nicht überlesen werden kann.
Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?
Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plug-ins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten, faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem stetig steigenden Angebot an PDF-Dokumenten und der auf neu erworbenen Computern zumeist vorinstallierten Software, könnte der Schluss naheliegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtsprechung zu vorgenannter Problematik ist bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herrschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format. (tö)