Privatnutzung

Firmenwagen

22.06.2010
Trägt der Arbeitnehmer Teile der Kosten seines Firmenwagens selbst, stellt sich die Frage, inwieweit der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Methode gemindert werden kann.
Foto: Daimler AG

Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Privatnutzung, so versteuert er diesen Vorteil in der Regel nach der 1-Prozent-Regelung. Trägt einen bestimmten Teil der Kosten seines Firmenwagens selbst, so stellt sich in der Praxis die Frage, inwieweit der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Methode gemindert werden kann. In drei aktuellen Urteilen nahm der Bundesfinanzhof hierzu Stellung.

Ein Angestellter eines Pharmaunternehmens war im Außendienst tätig. Er erhielt ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche als Firmenfahrzeug, welches er auch privat nutzen durfte. Er zahlte an seinen Arbeitgeber zu Beginn der Nutzung einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten von rd. 75.000 Euro.

Der Arbeitgeber ermittelte bei der Lohnsteuerberechnung den geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung. Der Angestellte machte in seiner Einkommensteuererklärung 1/3 seiner Zuzahlung als Werbungskosten geltend. D.h., er schrieb seine geleisteten Anschaffungskosten seines Nutzungsrechts auf drei Jahre ab. Es ist anzunehmen, dass dies der Laufzeit des Leasingvertrages entsprach.

Finanzamt erkannte Werbungskosten nicht an

Das Finanzamt wollte diese Werbungskosten nicht anerkennen. Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an. Erst der Bundesfinanzhof gab dem Angestellten recht (Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06). Weil der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil auf Basis des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern musste, durfte er seine Zuzahlung über die Abschreibung als Werbungskosten berücksichtigen. Auch der Einwand des Finanzamts, die Zuzahlung sei privat veranlasst, weil sich der Angestellte ein luxuriöseres Auto leisten wollte, als er für diesen Zweck benötige, wurde verworfen.

Schließlich werde dies durch den höheren Bruttolistenpreis bei der 1-Prozent-Regelung berücksichtigt. (Anmerkung des Verfassers zu diesem Einwand: Der Steuergesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass das Finanzamt die betriebswirtschaftliche Zweckdienlichkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten beurteilen soll. Wenn z.B. ein Lebensmitteleinzelhändler eine überdimensionierte Werbeanzeige in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht, so mag dies betriebswirtschaftlich falsch sein; es bleibt aber Betriebsausgabe. Genau so verhält es sich mit der Frage, wie teuer der Firmenwagen sein darf, den man sich leisten will bzw. kann.).

Die beliebtesten Firmenwagen
Ford Mondeo
Das obere Management fährt ihn gar nicht, das mittlere Management nimmt ihn auch eher selten. Selbst für die Service Ingenieure ist ein Ford Mondeo nur in 11,5 Prozent der Fälle eine gute Alternative. Das ergab der Gehaltsvergleich der Unternehmensberatung Interconsult, die knapp 12.000 Positionen in 105 Hightech-Firmen auswertete.
VW Passat
Während Kombis im oberen Management eher verpönt sind, sind sie bei Service-Ingenieuren und Kundendienstleitern am häufigsten im Einsatz. Mehr als jeder Vierte von ihnen fährt einen VW Passat oder Golf-Kombi.
Mercedes S-Klasse
Big ist beautiful, but expensive, Teil 1: Bei einem Listenpreis ab 73.007 Euro fahren nur 2,8 Prozent aller Geschäftsführer die größte Mercedes-Limousine.
Audi A8
Big ist beautiful, but expensive, Teil 2: Bei einem Listenpreis ab 63.300 Euro fahren nur 3,6 Prozent aller Geschäftsführer die größte Audi-Limousine.
BMW 3er-Serie
Ob Regionalverkaufsleiter, Vertriebsingenieur oder Field Application Ingenieur, alle schwören auf einen 3er BMW. Während unter diesen Berufsgruppen das 3er-Modell der beliebteste Firmenwagen ist, fahren ihn nur fünf Prozent der Geschäftsführer.
Mercedes C-Klasse
Die deutschen Autohersteller haben die Nase vorn, was das Geschäft mit Firmenwägen betrifft. Auf Platz vier des Rankings findet sich die C-Klasse von Mercedes, die fast acht Prozent der Geschäftsführer fahren. Auch bei Gesamt- und Regionalverkaufsleitern sowie Vertriebsbeauftragten findet sich dieser Mercedes unter den fünf beliebtesten Dienstwägen.
Audi A6
Der Audi A6 ist nicht nur bei Geschäftsführern (12,5 Prozent) und Vertriebschefs (15 Prozent) beliebt, sondern auch bei Regionalverkaufsleitern, die nach dem 3er BMW vor allem den zweitgrößten Audi fahren.
Mercedes E-Klasse
Auf Platz zwei des Firmenwagen-Rankings schaffte es die E-Klasse vom Mercedes, die 27,5 Prozent aller Geschäftsführer und 17,4 Prozent aller Gesamtverkaufsleiter fahren. Ähnlich wie der 5er BMW ist die E-Klasse nur den Bossen vorbehalten. Im mittleren Management oder bei Vertrieblern ohne Leitungsfunktion ist die E-Klasse nicht zu finden.
BMW 5er Serie
Auch für die Hightechindustrie gilt: Je größer der Wagen, desto höher die Stellung. Mit einem 5er BMW fahren die Geschäftsführer und Vertriebsbosse der IT- und Elektronikhersteller am liebsten vor. Jeder Dritte von ihnen bevorzugt dieses BMW-Modell.

In einem weiteren Fall erhielt ein Angestellter von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der Nutzungswert wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert. Am 06.04.2001 vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu beenden. Der Arbeitnehmer wurde freigestellt. Ab sofort musste er die Kosten für Benzin und Wagenwäsche selbst bezahlen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung wollte der Angestellte die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof entschied (Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06), dass die Treibstoffkosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Fahrtenbuchmethode angewandt wird. Bei der 1-Prozent-Regelung ist der Werbungskostenabzug unzulässig.

Nutzungsvorteile nicht angegeben

Im dritten Fall gestattete ein Autovermieter seinen Mitarbeitern die private Nutzung der Firmenfahrzeuge. Allerdings mussten sie die Treibstoffkosten selbst tragen. Die Nutzungsvorteile hatte der Autovermieter nicht der Lohnsteuer unterworfen. Dies wurde vom Finanzamt nachträglich aufgedeckt, die Lohnsteuer wurde nachgefordert. Dagegen wandte sich der Arbeitgeber und wollte die Treibstoffkosten der Arbeitnehmer von dem geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung abziehen. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten dies ab (BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 96/04).

Der Autor: Klaus A. Schleweit, Steuerberater, Götter, Schleweit & Partner, Heidenheim/Brenz, Bärenstr. 1, D-89522 Heidenheim. Tel. +49 (7321) 93 75 0, Fax +49 (7321) 93 75 20. Email: info@gsp-tax.de, Internet: www.gsp-tax.de. Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (mf)