Was ist ein Global-Pauschalpreisvertrag?
Bei einem Global-Pauschalpreisvertrag wird auch die vom Unternehmer zu erbringende Leistung pauschal beschrieben. Es erfolgt nicht eine detaillierte Beschreibung in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis, sondern häufig wird das Ziel des Projektes funktional beschrieben. Bewusst wird bei einer solchen Vertragsart in Kauf genommen, dass viele Einzelfragen offen sind. Eine solche Herangehensweise empfiehlt sich daher nur, wenn das Leistungsziel bestimmbar ist.
Für den Auftragnehmer kann sich bezüglich der Ausführungsweise ein interessanter Spielraum ergeben. Für den Auftraggeber besteht bei einem solchen Vertrag nur ein geringes Risiko, dass er mit dem Auftragnehmer Nachträge abschließen muss. Das Risiko, dass der geschätzte Aufwand für die Erreichung des vertraglich vereinbarten Zieles so niedrig angesetzt ist, geht zu Lasten des Auftragnehmers.
Häufig wird in solchen Global-Pauschalpreisverträgen eine so genannte "Komplettheitsklausel" eingefügt. Solche Klauseln sollen den Auftragnehmer verpflichten, alle Leistungen zu erbringen, die zur vollständigen Erreichung des Projektzieles notwendig sind.
Was ist ein Detail-Pauschalpreisvertrag?
Bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag werden die vom Unternehmer zu erbringende Leistungen detaillierter beschrieben. Es wird größter Wert auf eine umfassende und vollständige Beschreibung der Leistungen in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis gelegt. Der vom Auftraggeber zu zahlende Betrag wird bei einer solchen Vertragsgestaltung ebenfalls pauschaliert. Für den Auftragnehmer hat eine solche Vertragsart den Vorteil, dass er keine zusätzlichen Arbeiten über die detailliert beschriebenen Leistungen hinaus ohne weitere Vergütung erbringen muss. Von der Rechtsprechung wird bezüglich solcher Vertragsgestaltung die Vermutung aufgestellt, dass im Zweifel nicht vorher festgelegte Leistungen auch nicht vom Pauschalpreis abgegolten sein sollen.
Auch hier wird in der Praxis in den vertraglichen Vereinbarungen seitens der Auftraggeber versucht, eine "Komplettheitsklausel" einzubringen. Allerdings ist bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag möglicherweise eine solche Regelung unwirksam.
Gibt es Mischformen zwischen den verschiedenen Pauschalpreisverträgen?
Da der Gesetzgeber keine festen Regelungen zu den Vergütungen bei Projekten vorgegeben hat, ist der Gestaltungsspielraum für Auftraggeber und Auftragnehmer groß. Es ist durchaus denkbar, Mischformen der verschiedenen Pauschalpreisverträge zu bilden.
Häufig anzutreffen ist eine Kombination aus Global-Pauschalpreis- und Detail-Pauschalpreisvertrag. Es wird dann ein Gesamtziel des Vertrages global definiert und durch detaillierte Leistungsbeschreibungen ergänzt. Hier ist im Zweifel durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob alle Leistungen, die über den im Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis aufgeführten Rahmen hinaus eine zusätzliche Vergütung auslösen.
Aus Sicht des Auftragnehmers ist diesbezüglich insbesondere Vorsicht bei den Ausführungen in Präambeln geboten. Auch kann bei einer solchen vertraglichen Konstellation eine Komplettheitsklausel durchaus nach den AGB-rechtlichen Vorschriften wirksam sein.
Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Teilregelungen globalen Regelungen vorgehen. Bei Lücken, Unvollständigkeiten sowie Unklarheiten wird anhand des gesamten Vertragsinhaltes geprüft, inwieweit daraus sich eine den Auftragnehmer treffenden Vollständigkeitsverpflichtung ergibt.
Gibt es eine gesetzliche Vergütungsregelung für Projekte und wie sieht diese aus?
Der "Projektvertrag" ist im BGB als eigener Vertragstyp nicht geregelt. In der Praxis wird zumeist ein Werkvertrag bei Projekten vereinbart werden, da die Erreichung eines bestimmten Erfolges Ziel eines Projektes ist. Allerdings ist insbesondere nach der Schuldrechtsmodernisierung des BGB im Jahre 2002 es durchaus möglich, dass ein Projekt nach den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts beurteilt wird oder beispielsweise bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten von einem Dienstvertrag auszugehen ist. Die Gerichte beurteilen die Verträge nicht nach den Überschriften, sondern bewerten die Verträge anhand der Vertragsgestaltung und der vereinbarten vertraglichen Ziele.
Bei Kaufverträgen sieht der Gesetzgeber keine Auffangregelung hinsichtlich der Vergütung vor. Bei Werkverträgen findet sich ein gesetzlicher Vergütungsanspruch in § 632 BGB. In Abs. 1 des § 632 BGB wird der Grundsatz aufgestellt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 632 Abs. 2 BGB legt fest, dass ohne ausdrückliche Vergütungsregelung zunächst bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung zu zahlen ist. Bei der Taxe handelt es sich um behördlich festgesetzte Preise, beispielsweise in der HOAI - der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Wenn keine taxmäßige Vergütung vorliegt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist eine Vergütung, für die zurzeit des Vertragsschlusses nach Umfang, Art und Güte gleiche Leistungen gewährt werden. Dabei wird auch die allgemeine Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der zu erbringende Werkleistung abgestellt. Allerdings wird von der Rechtsprechung gefordert, dass derartige Leistungen in zahlreichen Einzelfällen erbracht werden.
Lässt sich keine übliche Vergütung, beispielsweise mangels allgemeiner Verkehrsgeltung festlegen, so kann eine angemessene Vergütung festgelegt werden. Kommt auch dies nicht in Betracht, so erlangt der Auftragnehmer ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütung. Dann kann eine Vergütung nur noch beanstandet werden, wenn sie nicht nach billigem Ermessen getroffen wurde.
Muss in Projektverträgen eine Regelung zur Umsatzsteuer vereinbart werden?
Um jeglichen Zweifel auszuschließen, sollte in einem Projektvertrag deutlich geregelt werden, dass alle Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten sollen. Ist eine Umsatzsteuererhöhung zu erwarten, sollte die Möglichkeit einer entsprechenden Veränderung ebenfalls vertraglich berücksichtigt werden.
Gibt es eine gesetzliche Regelung zum Skonto?
Das Gesetz sieht einen Skontoabzug in keiner Regelung vor. Skontoabzüge sind nur möglich, wenn dies von den Vertragspartnern vereinbart wurde.
Welche anderen Vergütungsformen sind im Rahmen von Projektverträgen noch möglich?
Vielfältig wird auch bei Projektverträgen eine Vergütung nach Aufwand vereinbart. Wie im Baubereich findet sich beispielsweise bei Netzwerkinstallationen ein so genannter Einheitspreis. Dann wird in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis angegeben, welche Mengen und Massen zu welchem Einheitspreis angeboten werden. Des Weiteren wird in vielen Projekten eine Vergütung für den Zeitaufwand vereinbart.
Im dritten und letzten Teil unserer Serie beantwortet Rechtsanwalt Thomas Feil kommenden Dienstag an dieser Stelle folgende Fragen:
- welche anderen Vergütungsformen sind im Rahmen von Projektverträgen noch möglich? - was ist bei einer Vergütung nach Zeitaufwand zu beachten?
- welche Schwierigkeiten entstehen in der Praxis bei einer Vergütung nach Zeitaufwand? - müssen im Projektvertrag Zahlungstermine vereinbart werden?
- was sind Vorauszahlungen?
- was sind Abschlagszahlungen?
- welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu beachten?
- was ist hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe zu beachten? (mf)