Die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hoch. In den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist genau geregelt, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind und welche nicht. Zu einzelnen Klauseln hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Insofern haben wir eine Übersicht über die beliebtesten unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sie erstellt.
Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt. Ob derartige Abmahnungen berechtigt sind, dürfte auf Grund aktueller Tendenzen in der Rechtsprechung zweifelhaft sein. Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG sein wegen eines sogenannten Vorsprungs durch Rechtsbruch.
In der Rechtsprechung ist jedoch aktuell der Trend zu beobachten, dass Gerichte Mitwettbewerbern nicht das Recht zuerkennen, unwirksame AGB-Klauseln abzumahnen. Neben dem OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06) hat nunmehr auch das OLG Köln die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können. Abmahnfähig sind nur Punkte, die im Interesse der Marktteilnehmer (bspw. Internet-Händler) dazu bestimmt sind, dass Marktverhalten zu regeln. AGB-Klauseln gehören nach einer Entscheidung des OLG Köln (vom 30.03.2007, Az.: 6 U 249/06) jedoch nicht dazu. Nach Ansicht des OLG Köln fehlt den Vorschriften des BGB zur Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln in der Regel ein solcher Marktbezug. So hat bereits das OLG Hamburg (Siehe oben) die Ansicht vertreten, dass nur solche AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sind, die das Kaufverhalten des Verbrauchers beeinflussen. Dies dürfte vor dem Hintergrund, dass wir in der Praxis davon ausgehen, dass ohnehin die wenigsten Verbraucher sich AGB überhaupt durchlesen, in der Regel somit nicht der Fall sein. Dies hat, so dass das OLG Köln, jedoch nicht grundsätzlich zur Folge, dass der Internet-Händler in seinen AGB regeln kann, was er möchte. Einzelfälle, das Gericht spricht hier von besonders gelagerten Einzelfällen, können immer noch wettbewerbswidrig sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen, die auch Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.
Leider kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als geklärt betrachtet werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az.: 5 W 13/05) sehr wohl die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können. Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aussuchen kann, an welchem Gericht er klagt, dürfte es somit in der Entscheidungsfreiheit des Abmahners liegen, sich für die gerichtliche Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche ein Gericht auszusuchen, vor dem AGB-Klauseln immer noch abgemahnt werden können.
Die Ansicht des OLG Köln und des OLG Hamburg zu der Frage, dass Mitwettbewerber unwirksame AGB nicht abmahnen können, hat im Übrigen nicht zur Folge, dass diese AGB ohne Risiko verwandt werden können. Unterlassungsklagefähige Verbände, wie bspw. die Wettbewerbszentrale, dürfen sehr wohl unwirksame AGB-Klauseln abmahnen.
Die Rechtslage muss daher zur Zeit als nicht einheitlich betrachtet werden, so dass hier dringend eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes notwendig ist. Es ist jedoch eindeutig der Trend zu erkennen, zukünftig AGB-Klauseln nicht mehr als abmahnfähig anzusehen.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)