Falle für Geschäftsführer

13.04.2007 von schöbitz 
Rechtsanwalt Bernold Schöbitz erklärt, wann dem Geschäftsführer das persönliche Risiko einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft droht und wie man sich durch D&O-Versicherungen schützen kann.

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Wenn Sie diese Frage als Geschäftsführer mit nein beantworten müssen, kennen Sie Ihr persönliches Risiko einer Inanspruchnahme durch Ihre Gesellschaft nicht. In allen genannten Unternehmen hat das Unternehmen gegen meist ehemalige Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder zumindest intern überprüfen lassen.

1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands

Nicht nur bei bekannten Großunternehmen, sondern auch verstärkt bei kleineren und mittleren Unternehmen rückt die persönliche Absicherung des Geschäftsführers gegenüber derartigen Haftungsansprüchen der Gesellschaft immer mehr in den Vordergrund. Die Zeiten, als Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer erhoben wurden und einen exotischen Tatbestand bildeten, sind vorbei.

Nach spektakulären Unternehmenskrisen und medienwirksamen Prozessen in den vergangenen Jahren wird die Arbeit der Manager in der Öffentlichkeit äußerst kritisch gesehen. Die Klagefreudigkeit ist deutlich gestiegen. Das Risiko, persönlich für unternehmerische Fehlleistungen haften zu müssen, ist deutlich gestiegen. Dabei rückt neben dem kriminellen Handeln von Managern immer mehr die Haftung aufgrund sonstiger, auch unternehmerischer Fehlleistungen in den Vordergrund.

Manager sind einer Vielzahl von Haftungsnormen ausgesetzt. So gibt es bei Kapitalgesellschaften (im Wesentlichen Aktiengesellschaft und GmbH) eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Haftung gegenüber außenstehenden Dritten (Außenhaftung) und der gegenüber der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung). Die Außenhaftung des Managers ist im Regelfall nicht gegeben. Nur in Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung derartige Durchgriffshaftungen zu, wobei zwischenzeitlich das gesetzliche Leitbild der Haftungsabschottung auch im Bereich der Manager immer stärker eingeschränkt wird. Diese Tendenz wird sich mit der geplanten Herabsetzung der erforderlichen Stammkapitalaufbringung bei der GmbH und der immer stärkeren Annäherung an angloamerikanische Gesellschaftsstrukturen zunehmen.

Massiv zugenommen haben die Fälle der Innenhaftung, bei denen das Unternehmen gegen den Manager vorgeht. Bereits seit einem Urteil des BGH vom November 2002 ist der Geschäftsführer einer GmbH den bislang strengeren Haftungsregelungen des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet. Manager und Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines gewissenhaften ordentlichen Geschäftsleiters anwenden.

Die besondere Problematik der Innenhaftung besteht in der gesetzlichen Beweislastumkehr. Nicht das Unternehmen muss die unsorgfältige Geschäftsführung unter Beweis stellen, sondern es ist Aufgabe der Geschäftsführer/Vorstände, den vollen Beweis dafür zu führen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Die Organe haften hierbei gesamtschuldnerisch.

Die Haftung des Geschäftsführers/Vorstandes reicht von leicht fahrlässigen Verstößen gegen Pflichten des Anstellungsvertrages bis zu vorsätzlich begangenen Straftaten. Die Rechtsprechung trägt hierbei ständig zu einer Verschärfung der Managerpflichten bei.

Auslöser können beispielsweise ungenügende Projektplanung, fehlerhafte Auswahl von Subunternehmen, mangelnde Solvenzprüfung von Geschäftspartnern, das Verjährenlassen von Forderungen, fehlerhafter Beteiligungserwerb oder ungenügende Maßnahmen gegen wirtschaftskriminelle Handlungen im eigenen Unternehmen sein. Auch genügt es schon, kein Risikomanagement im Unternehmen einzuführen.

Es sind jedoch nicht nur Vorstände und Geschäftsführer dem Haftungsrisiko verstärkt ausgesetzt, sondern auch die Kontrollorgane und damit der Aufsichtsrat. Seit Mai 1998, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTrG), wird vom Gesetzgeber auch der Aufsichtsrat eindeutig zur Kontrolle des Vorstandes verpflichtet. So muss der Aufsichtsrat durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand tatsächlich geltend machen. Bei Nichtgeltendmachung läuft der Aufsichtsrat selbst Gefahr, in Anspruch genommen zu werden. Auch die Corporate-Governance-Grundsätze gewinnen immer stärker an Bedeutung, und das nicht nur bei kapitalmarktnahen Gesellschaften, sondern auch im Bereich der kleineren und mittleren GmbHs.

2. Abhilfemöglichkeiten

Aus diesen Gründen sollte ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH immer dokumentieren und belegen können, dass er sich korrekt verhalten hat, wenn er risikoreiche Entscheidungen trifft. In Zweifelsfällen sollte er sicherheitshalber einen Beschluss der Gesellschafter herbeiführen. Allerdings muss er die Gesellschafter hinreichend über den Sachverhalt informieren, damit diese die Entscheidung auch treffen können.

Je nach Größe der Gesellschaft muss der Geschäftsführer außerdem für ein professionelles Controlling sorgen. Gerade bei mittelständischen Kapitalgesellschaften werden die internen Rechnungslegungen häufig stiefmütterlich behandelt. Das Management hat dann oftmals Schwierigkeiten, seine Entscheidungen mit Zahlen zu belegen. Zu den häufigsten Vorwürfen, die zu einer persönlichen Haftung führen können, zählt der Vorstoß gegen die Organisationspflichten.

Exemplarisch ist folgender Fall: An ein Unternehmen wurde fehlerhafte Ware ausgeliefert. Der Geschäftsführer sorgte nicht für eine schnelle und fachgerechte Prüfung dieser Ware. Aufgrund der relativ kurzen Anzeige- und Mängelrügefristen nach dem HGB verlor das Unternehmen das Gewährleistungsrecht und musste die fehlerhafte Ware bezahlen. Das Unternehmen hat den Schaden, weil der Geschäftsführer nicht durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Prüfung sicherstellte. Nun hat die Gesellschaft einen Anspruch gegenüber ihrem Geschäftsführer. Wegen Organisationsverschulden muss er persönlich haften.

Um gegen solche Fehler und Ansprüche vorzubeugen, sollten sich deshalb nicht nur Kapitalmarktunternehmen, sondern auch Geschäftsführer einer GmbH mit den Themen Qualitäts- und Risikomanagement vertieft auseinandersetzen. Vorsorge ist die beste Haftungsvermeidungsstrategie.

Hierzu zählen auch Prüfung und Abschluss einer sogenannten D&O (Directors & Officers Liability)-Versicherung. Diese Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wird meist vom Unternehmen für seine Organe (Geschäftsführer/Vorstand, Aufsichtsrat/Beirat) abgeschlossen. Abgedeckt ist ein Vermögensschaden, der schuldhaft verursacht wurde und für den ein Manager persönlich von einem Dritten (Aktionär, Steuerbehörde oder Gläubiger) oder vom eigenen Unternehmen (Innenhaftung) haftbar gemacht wird. Die Versicherung soll unberechtigte Ansprüche abwehren, berechtigte Ansprüche befriedigen und die Kosten der Verteidigung übernehmen. Die ganz überwiegende Zahl größerer Unternehmen verfügt heute bereits über eine D&O-Versicherung.

Die Versicherungswirtschaft stellt auch bei mittleren, kleinen und sogar kleinsten Unternehmen eine verstärkte Nachfrage nach derartigen Versicherungen fest. Dies mit gutem Grund, wobei die erhöhte Nachfrage zu einem Preisverfall der Prämien geführt hat. Allerdings gibt es keine Standardversicherung. Jeder Versicherungsvertrag ist auf den Einzelfall zugeschnitten. Auch die einzelnen Versicherungspakete der Versicherungen unterscheiden sich deutlich.

Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu richten, wie der Versicherungsfall definiert ist. Die Eintrittswilligkeit der Versicherungen wird angesichts des Preisverfalls der Versicherungen und des erhöhten Umfangs der Schadensmeldungen rückläufig sein. Jede zehnte Versicherung soll von einem Schadensfall betroffen sein. Lediglich fünf Prozent aller D&O-Schadensfälle sollen reguliert werden, ohne dass es zum Streit kommt. Größtes Problem sei das Organisationsverschulden bei Mitarbeiterauswahl, Mitarbeiterkontrolle oder Organisation betrieblicher Abläufe.

An zweiter Stelle liegen die Schadensfälle im Bereich der Forderungsausfälle, etwa infolge mangelnder Bonitätsprüfung oder finanzieller Einbuße wegen versäumter Inanspruchnahme von Fördermitteln. Kriminelle Handlungen sind relativ selten. Aktuell problematische Branchen sind Hochtechnologie, IT, Telekommunikation, Medien, Öl, Gas, Biotech und Banken, aber auch die Bauwirtschaft.

Fazit: Die Prüfung des Abschlusses einer D&O-Versicherung ist für jeden Manager Grundpflicht. Der Abschluss einer D&O-Versicherung ist, sofern die Konditionen stimmen und eine Risikoabsicherung auch nicht durch versteckte Klauseln eingeschränkt wird, dringend zu empfehlen, sofern es die finanzielle Ausstattung des Unternehmens zulässt. Die Geschäftsführer- und Vorstandshaftung wird sich in naher Zukunft noch deutlich erhöhen, sodass als Gegenmaßnahme der Abschluss einer Versicherung immer häufiger zwingend wird. MF