Wer im Internet geschäftliche Dienste anbietet, wie etwa das Betreiben einer Website über das eigene Unternehmen, ist aufgrund zahlreicher in unterschiedlichen Gesetzen geregelten Vorschriften verpflichtet, verschiedene Informationen über sich anzugeben.
Solche Informationspflichten werden u.a. geregelt im Teledienstegesetz, dem Mediendienste-Staatsvertrag, der Preisangabenverordnung, dem GmbH-Gesetz und dem BGB i.V.m. der BGB-Info-Verordnung. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann unangenehme Folgen nach sich ziehen. So kann gem. § 12 Abs. 1 TDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gemacht werden.
Aber nicht nur von behördlicher Seite drohen im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflichten unangenehme Sanktionen. Häufig kommt es von Wettbewerbern zu Abmahnungen gegen Unternehmen, die solche Informationspflichten verletzen. Mittels findiger Anwälte wird im Internet regelrecht nach entsprechenden Verstößen gefahndet. Von der neueren Rechtsprechung wird nämlich überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht zugleich als Wettbewerbsverstoß zu werten ist.
Darauf gestützt wird dann regelmäßig - unter kurzer Fristsetzung mit gleichzeitiger Klageandrohung - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Anwaltshonorare aufgefordert. Da bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel auch bei kleineren Unternehmen die Streitwerte selten unter 25.000 bis 50.000 Euro liegen, sind die Anwaltsgebühren und - kommt es gar zu einem Prozess - die Gerichtsgebühren entsprechend hoch. Es ist daher ratsam, auf die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten sorgfältig zu achten, um sich gar nicht erst der Gefahr einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbänden auszusetzen.
Informationspflichten gemäß § 6 Abs. 1 TDG
Mit den im Teledienstegesetz geregelten Informationspflichten wurden die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt. Die Informationspflichten dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz im Hinblick auf eine möglichst große Transparenz der kommerziellen Internetangebote. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelten die Informationspflichten nur für "geschäftsmäßige Teledienste". Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Regelung sehr weit verstanden wird und sich nahezu auf sämtliche im Internet zur Verfügung gestellten Angebote bezieht. Die in § 6 TDG geregelten Informationspflichten gelten keinesfalls nur für Webangebote mit Gewinnerzielungsabsicht. Um den Informationspflichten des TDG zu unterliegen, ist es nicht erforderlich, dass auf der betreffenden Homepage Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Auch die übliche Homepage eines Unternehmens, das sich auf der eigenen Website präsentiert, ohne bereits konkrete Leistungen über das Internet anzubieten, gilt als geschäftsmäßiger Teledienst i.S.d. § 6 TDG. Zu beachten ist schließlich, dass auch Anbieter von geschäftsmäßigen Internetauktionen, wie z.B. "eBay", die Anbieterkennzeichnungspflichten des § 6 Abs. 1 TDG zu beachten haben, weil diese ebenfalls einen Teledienst darstellen, wenn sie auf eine nachhaltige Tätigkeit gerichtet sind. Lediglich rein private Homepages ohne redaktionelle Inhalte (ansonsten sind die Informationspflichten des § 10 Mediendienste-Staatsvertrag einschlägig!) fallen grundsätzlich nicht unter die Anbieterkennzeichnungspflicht. Dies kann aber schon dann anders zu beurteilen sein, wenn Werbebanner u.ä. in die Website integriert sind. Insgesamt ist daher generell das Bereithalten der entsprechenden Angaben nach § 6 TDG für jede Homepage zu empfehlen.
Umfang der Informationspflicht des Homepage-Betreibers
Folgende Informationen muss ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 TDG mindestens auf seiner Homepage bereit halten:
- postalische Anschrift (Angabe des Postfaches oder Email-Adresse allein genügen nicht)
- Vertretungsberechtigter: Vorstand bzw. Geschäftsführer
- Email-Adresse
-Firmenname
- Telefon- /Telefaxnummer
- wenn behördliche Zulassung erforderlich ist: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- Registerrechtliche Angaben (z.B. Handelsregister mit HR-Nummer)
- Berufsrechtliche Angaben für Berufsträger, deren Beruf ein Diplom, einen verliehenen Titel oder sonstige verliehene Bezeichnung verlangt (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Physiotherapeuten, usw)
- wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Erkennbare Bereitstellung
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 TDH müssen diese Pflichtangaben "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig" vorhanden sein. Was bedeutet das konkret? Zu diesen Anforderungen liegen zwar schon einige aktuelle instanzgerichtliche Urteile vor, die sich aber zum Teil widersprechen und dadurch die vorhandene Unsicherheit eher noch verstärkt als entschärft haben. Es wird daher unumgänglich sein, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu beobachten und die auf der eigenen Homepage bereit gestellten Informationen entsprechend anzupassen. Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung sollten aber jedenfalls die folgenden Punkte beachtet werden, um der Anbieterkennzeichnungspflicht des § 6 TDG hinreichend gerecht zu werden:
Verständlichkeit
Die Bezeichnung, unter der die Informationen auf der Homepage verfügbar gemacht werden, muss so konkret sein, dass ein durchschnittlicher Internetuser dahinter die Anbieterkennzeichnung vermuten kann. Nach Ansicht des OLG Hamburg ist z.B. die Bezeichnung "Backstage" nicht hinreichend transparent.1 Das OLG Karlsruhe hat sogar in einem Urteil vom 27.03.2002 entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Informationen über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind. Um daher auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Homepagebetreiber die Begriffe "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" verwenden.
Platzierung
Hinsichtlich der Platzierung der Anbieterkennzeichnung auf dem Bildschirm reicht es nach Ansicht des OLG Hamburg nicht aus, wenn die Informationen auf einem Bildschirm mit "normaler" Auflösung erst nach einem Scrollen für den Leser sichtbar werden.3 In einer neueren Entscheidung hat das OLG München jedenfalls die Platzierung eines Links zur Anbieterkennzeichnung für nicht ausreichend erachtet, der bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Pixeln erst nach Scrollen durch vier Bildschirmseiten sichtbar wurde.4 Es ist daher ratsam, einen Link, der zur Anbieterkennzeichnung führt, im sichtbaren Bereich der Internetseite zur Verfügung zu stellen.
Übersichtlichkeit
Darüber hinaus ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie viele Links "zwischengeschaltet" sein dürfen, bis die Informationen auf der Website verfügbar sind. Während das OLG Karlsruhe mit der oben genannten Entscheidung davon ausgeht, dass bereits ein einziger Link über den Begriff "Kontakt" missverständlich sei, hält das OLG München es für ausreichend, wenn die Informationen über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können.5 Nach einem Urteil des LG Düsseldorf sei es jedenfalls unzulässig, die Anbieterkennzeichnung erst nach vier Schritten dem Nutzer zugänglich zu machen.6 Wer hier nichts falsch machen will, sollte die gemäß § 6 TDG bereitzuhaltenden Informationen bereits auf der Startseite seiner Homepage dem Leser zur Verfügung stellen und darüber hinaus mittels Link von jeder Unterseite erreichbar machen.
Erkennbarkeit
Wichtig ist, dass die Anbieterkennzeichnung insgesamt leicht und schnell für den Betrachter erkennbar ist. Sie sollte daher nach Möglichkeit nicht mit den übrigen Informationen auf der Internetseite vermischt werden, sondern von anderen Inhalten getrennt und als Anbieterkennzeichnung unzweideutig kenntlich gemacht werden. Nach Auffassung des OLG München soll ein Link mit der Bezeichnung "Impressum", der zur Anbieterkennzeichnung führt, dann nicht leicht genug erkennbar sein, wenn sich in unmittelbarer Nähe weitere Links befinden, die ebenfalls zur Anbieterkennzeichnung führen könnten, wie z.B. die Bezeichnung "Über Uns".
Nennung der Verantwortlichen und Anschriftenangabe
Werden auf der Homepage journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote zur Verfügung gestellt, hat der Anbieter zusätzlich die Informationspflichten des § 10 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrages zu beachten. Danach muss der für den Inhalt der redaktionellen Beiträge Verantwortliche mit Namen und Anschrift benannt werden.
Zugänglichkeit
Wichtig ist, dass die Angaben im frei zugänglichen html-Format zugänglich sind. Eine Einbindung der Informationen in Plug-Ins bzw. Applets wird aufgrund des zusätzlichen Aufwandes des Herunterladens eines entsprechenden Players durch den Nutzer nicht zulässig sein.
Kostenlosigkeit des Impressumszugangs
Handelt es sich bei den auf der Internetseite bereitgestellten Inhalten um kostenpflichtige Dienste, sollte darauf geachtet werden, dass zumindest die Anbieterkennzeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Schließlich ist darauf zu achten, dass Online-Inhalte in englischer oder sonstiger Fremdsprache, die auf den deutschen Markt ausgerichtet sind, die erforderlichen Anbieterinformation zumindest auch in deutscher Sprache wiedergeben.
Weitere Informationspflichten nach anderen Gesetzen
§ 6 TDG stellt ausdrücklich klar, dass über die dort geregelten Pflichtangaben hinaus weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Insbesondere Internetdienstleister und Betreiber von Online-Shops sowie Anbieter geschäftsmäßiger Internetauktionen haben die zum Teil sehr viel weitergehenden Fernabsatzinformationspflichten der §§ 312c - e BGB iVm § 1 BGB-Info-Verordnung zu beachten, nach denen der Online-Anbieter für die Zeitpunkte vor Vertragsschluss und nach Vertragsschluss jeweils gesonderten Informationspflichten unterliegt. Dies geht aber über den Bereich der reinen Impressumsangabe hinaus und wird daher an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.
Die Autoren: Rechtsanwalt Jens Schmitt und Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja, Kontakt und weitere Informationen: scheja@fps-law.de, www.fps-law.de. (mf)