Zu den Themen gehören die Aussetzung der Vollziehung bei der Erbschaftsteuer, die Vorsteueraufteilung nach Flächen- statt Umsatzschlüssel und Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen.
Aussetzung der Vollziehung bei der Erbschaftsteuer
Bisher war es nur selten möglich, wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder eines Normenkontrollverfahrens beim Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu bekommen. Bei der Erbschaft¬steuer hält der Bundesfinanzhof eine Aussetzung aber zumindest dann für geboten, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe mangels des Erwerbs liquider Mittel eigenes Vermögen einsetzen oder die geerbten Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müsste.
Flächen- statt Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung
Wenn mit einem Gebäude sowohl umsatzsteuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, sind die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend aufzuteilen. Denn der Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen möglich, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Für diese Vorsteueraufteilung schreibt das Gesetz einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel vor. Der Bundesfinanzhof hat jetzt im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass diese Vorrangregelung konform mit EU-Recht ist. Zuvor hatte der EuGH einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel für zulässig erachtet, wenn dieser eine präzisere Bestimmung der anteiligen Vorsteuer ermöglicht.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Bei einem Darlehensvertrag zwischen Familienmitgliedern schaut das Finanzamt oft besonders genau hin, ob der Vertrag einem Fremdvergleich stand hält. Doch man kann die Prüfung auch übertreiben, meint der Bundesfinanzhof. Das Finanzamt muss die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig machen. Dient das Darlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, spielt die Unüblichkeit einzelner Vertragsklauseln nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.
Quelle: www.wwkn.de