Das Elekro-Altgeräte-Register in Fürth (EAR) ist - vereinfacht ausgedrückt - als Beliehene Stelle gemäß dem deutschen Elektrogesetz für die Registrierung der Marktteilnehmer und die Koordination der Entsorgung von Elektrogeräten in Deutschland zuständig.
In diesem Zusammenhang berechnet das EAR seit dem 24.11.2005 für ein Tätigwerden dem jeweiligen Leistungsempfänger Gebühren und Auslagen, deren Höhe sich nach der "Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) vom 06.Juli 2005" richten.
Die Gebührenbescheide der Vergangenheit enthielten überwiegend eine Weitergabe der Umsatzsteuer auf die Gebührenschuld als "Auslage" nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG.
Dem jeweiligen Leistungsempfänger wurde also die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger hat diesen Posten dann später gegenüber seinem eigenen Finanzamt wieder geltend gemacht. Der Kleinunternehmer hat die Umsatzsteuer gezahlt, ohne sie selbst später geltend zu machen.
Nun hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach im Herbst 2006 in einer Entscheidung am Rande auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Berechnung der Umsatzsteuer auf einen Gebührenbescheid rechtmäßig war. Es ging dabei um eine Änderung der Registrierungsdaten. Die klagende Herstellerin trug insoweit vor, dass es dem EAR an einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
Das Verwaltungsgericht lies diese Frage unbeantwortet und verwies auf eine andere Entscheidung, in welcher es die Berechnung der Umsatzsteuer auf Kostenbescheide für Abholanordnungen mangels spezialgesetzlicher Rechtsgrundlage für rechtswidrig befunden hatte.
Auszuführen ist insoweit, dass eine Beliehene, d.h. eine Stelle die eine so genannte hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, ihr Handeln immer auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss. Für die Berechnung der Umsatzsteuern als "Auslage" hat sich das EAR hier bisher auf den § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gestützt.
Da es zum Elektrogesetz jedoch eine spezialgesetzliche Kostenverordnung gibt, muss diese ElektroKostV als Ermächtigungsgrundlage auch einen Paragraphen beinhalten, welcher die Umsatzsteuer regelt.
Ein Rückgriff auf das oben erwähnte allgemeine Verwaltungskostengesetz als Rechtsgrundlage ist deshalb nicht möglich.
Eine solche Regelung fehlte bis zum 31.12.2006 in der ElektroGKostV.
Sie wurde erst im Rahmen der ersten Änderungen zum 01.01.2007 in den § 1 Absatz 1 ElektroGKostV mit aufgenommen.
Beide oben genannten Entscheidungen gingen in die Berufung. Die 1. Entscheidung wurde später im Rahmen einer Erledigungserklärung aufgehoben.
Die 2. Entscheidung wurde auch in der Berufungsinstanz gegen das EAR entschieden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das EAR hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.
Weder das Verwaltungsgericht ins Ansbach noch das Berufungsgericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die zum 01.01.2007 erfolgte Änderung in § 1 Absatz 1 ElektroGKostV hinsichtlich der Umsatzsteuer nur eine klarstellende Funktion haben soll.
Bemerkenswert an diesen beiden Verfahren ist, dass aufgrund dieser Rechtsprechung vielen Kleinunternehmern in der Vergangenheit zu Unrecht die Umsatzsteuer vom EAR berechnet worden ist.
Auch scheint die praktische Umsetzung des Elektrogesetzes lückenhaft, sodass es durchaus erfolgreich sein kann, Handlungen des EAR, deren Rechtmäßigkeit sich dem Leistungsempfänger auch nach längeren Überlegungen nicht erschließen, von einem Anwalt, welcher sich mit der Materie "Elektrogesetz" auskennt, überprüfen zu lassen.
Über den Autor: Mark Schomaker ist Rechtsanwalt in Werther bei Bielefeld. Ein Interesse seiner Arbeit bezieht sich auf den Bereich ElektroG/WEEE & RoHS. Weitere Informationen gibt es unter www.recht-und-vertrag.de (mf)