Der Handel kann aufatmen: Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Verwendung der Abkürzung "UVP" für die unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr wettbewerbswidrig. Das hat auch Folgen für bereits abgegebene Unterlassungserklärungen. Seite 32
Eine Abmahnfalle weniger
09.07.2007