Vermietet ein Gesellschafter Räumlichkeiten seines Einfamilienhauses an seine GmbH, so handelt es sich bei dieser Immobilie nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich um eine wesentliche Betriebsgrundlage, die eine Betriebsaufspaltung begründet. Nach einem aktuellen Urteil gilt dies auch dann, wenn es sich hierbei für Bürozwecke genutzte "Allerwelts-Räumlichkeiten" handelt, welche die GmbH auch anderweitig hätte anmieten können, und die Räume nicht speziell für die Geschäftszwecke der GmbH hergerichtet sind (BFH, Az. IV R 25/05).
Im Urteilsfall hatten Eheleute 1985 eine GmbH gegründet, an der sie jeweils zu 50 Prozent beteiligt waren. In dem Haus, in dem sie selber wohnten, war auch die Gesellschaft untergebracht. An diese waren zwei Räume von jeweils 24 Quadratmetern vermietet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2000 vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Vermietung habe zu einer Betriebsaufspaltung geführt.
Hiergegen wendete sich das Gesellschafter-Ehepaar mit der Begründung, dass keine "wesentliche" Betriebsgrundlage vorliege, da es sich nur um "x-beliebige" Räume handle. Betroffen von dieser Entscheidung dürften insbesondere GmbH-Gründer sein, die mit ihren geschäftlichen Aktivitäten zu Hause beginnen.
Anders beurteilt sich die Lage hingegen, wenn Gesellschafter ihrer GmbH Räume überlassen, die von der Größe her zu den sonstigen externen Geschäftsräumen kaum ins Gewicht fallen und ihr Wert nicht über 250.000 Euro liegt (vgl. § 8 EStDV). In diesem Fall hat der betroffene Gesellschafter ein Wahlrecht, ob er die Immobilie als Betriebs- oder als Privatvermögen behandeln möchte.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Interessierte in dem Ratgeber "Betriebsaufspaltungs-Sparbuch", das im VSRW-Verlag (www.vsrw.de) erschienen ist. Marzena Fiok